Samstag, den 12. Oktober 2019
Der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss
vom gestrigen Tag (- 3 B 274/19-) die Beschwerde des Veranstalters gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Oktober 2019 (- 6 L
788/19 -) zurückgewesen.
Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag gegen die von der Stadt Ostritz
mit Bescheid vom 4. Oktober 2019 untersagte Kampfsportveranstaltung auf
der Grundlage einer Interessenabwägung abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der Sicherung der freiheitlich demokratischen Grundordnung überwiege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der am 12. Oktober
2019 beabsichtigten Durchführung der Veranstaltung.
Nach Auffassung des 3. Senats sind die vom Antragsteller vorgetragenen
Rügen nicht geeignet, die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in
Zweifel zu ziehen. Es sei insbesondere nicht von Bedeutung, dass bei früheren Kampfsportveranstaltungen „nichts passiert“ sei. Das Verwaltungsgericht
habe im Rahmen der Interessenabwägung vielmehr berücksichtigt, dass die
Funktionsfähigkeit der grundgesetzlich geschützten staatlichen Ordnung
betroffen sei.
Es habe insbesondere die Verfassungsschutzberichte zur Einschätzung der Gefährdungslage in die Abwägung einbezogen, wonach eigene Verlautbarungen des Veranstalters auf eine Bereitschaft deuteten, das
„abgewertete“ System mittels der Ertüchtigung und Wehrhaftigkeit aktiv und
gewaltsam zu bekämpfen. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse auch die Sicherheit von Polizeieinsätzen. Die Annahme, dass Kampftechniken gezeigt werden, die auch gegen Polizeikräfte zum Einsatz kommen
sollen, sei nicht fernliegend, wie dies die Ereignisse in Chemnitz gezeigt hätten.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren ist unanfechtbar.