Montag, den 19. August 2019
Die Klägerin betreut und verpflegt zu Hause als selbständig tätige Tagesmutter 4-5
Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr.
Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer
eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von 163,70 qm. Die Klägerin machte
in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 Gebäudeaufwendungen
(Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den
Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der von der
Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend. Sie berechnete einen
betrieblichen Anteil von 56,68 % unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen
Nutzung jeweils eines ca. 9 qm großen Kinder- und Spielzimmers und eines ca. 25 qm
großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und
eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, ca. 56 qm großen Räume
im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden. Das
beklagte Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung neben den Pauschalen
keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich
betrafen. Die Aufwendungen, die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Schlafund Spielzimmer entfielen, seien geringer als die Pauschale.
Die Klägerin klagte erfolglos. Nach rechtskräftigem Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 7. Mai 2019 (Az. 8 K 751/17) kann die Klägerin neben den
Pauschbeträgen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17.
Dezember 2007 keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend machen. Diese
seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten
Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Streitfall gebe es keinen
sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Das Gebäude werde abwechselnd betrieblich
und privat genutzt. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich. Nach Auffassung des
Gerichts erweist sich der von der Klägerin angewandte „Maßstab -eine Kombination
aus flächenmäßiger und zeitlicher Aufteilung der Gesamtkosten“ „im Ergebnis als nicht
praktikabel bzw. der konkreten Lebenswirklichkeit angemessen“. Die Berechnung sei
zu pauschal, ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten
der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen. Sie blende die private
Nutzungsmöglichkeit am Abend und in der Nacht aus. Eine „unter Anwendung eines
zeitlichen Maßstabes vorgenommene flächenmäßige Aufteilung der Räumlichkeiten“
stoße „an ihre Grenzen“ und sei „im Ergebnis nicht praktikabel“.