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Aus dem Gerichtssaal: Verwaltungsgericht Halle: Schadensersatzanspruch gegen Bürgermeister

Donnerstag, den 25. April 2019


Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, ob die Kommunalaufsichtsbehörde den ehemaligen Bürgermeister einer kreisangehörigen Stadt zu Recht zum Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen heranziehen durfte. Diese hat in insgesamt drei Fällen einen Betrag von zusammen 66.944,31 EUR verlangt. Den Urteilen lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

Der Bürgermeister schloss mit mehreren Mitarbeitern Zielvereinbarungen über eine Erfolgsprämie von insgesamt 7.500,00 EUR, die an diese Mitarbeiter auch ausgezahlt worden sind, obwohl dies nach dem anzuwendenden Tarifvertrag nicht zulässig gewesen sei.

Im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung minderte der Bürgermeister den Kaufpreis für das veräußerte Grundstück um 5.000,00 EUR, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.

Auch bei einem weiteren Grundstücksgeschäft veranlasste er die Minderung des Kaufpreises um 54.444,38 EUR, indem er bei der  Vorbereitung des Beschlusses des Gemeinderates zur Veräußerung der Grundstücke von den für die Flurstücke geltenden Bodenrichtwerten abgewichen sei. Er habe den Beschluss des Gemeinderates ausgefertigt. Dieser sei dann in den Kaufvertrag übernommen und von ihm so genehmigt worden, obwohl hierfür die Entscheidung des Hauptausschusses hätte eingeholt werden müssen.

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Heranziehung des Bürgermeisters zum Schadensersatz. Rechtsgrundlage sei § 48 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzten, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Zur Pflicht des Beamten gehöre es, rechtmäßig zu handeln, wofür er die volle persönliche Verantwortung tragen.  

Diesen Anforderungen habe das Verhalten des Bürgermeisters in den drei zur Entscheidung gestellten Fällen nicht genügt. Durch den Abschluss der Zielvereinbarung habe er gegen § 73 Abs. 2 der damals geltenden Gemeindeordnung verstoßen, wonach er verpflichtet sei, die tariflichen Vorschriften anzuwenden. Der maßgebliche TVöD(VKA) untersage die Gewährung übertariflicher Leistungen, wozu auch die vom Bürgermeister vereinbarte Erfolgsprämie gehöre.

Durch die Minderung des Kaufpreises für ein Grundstück ohne Beteiligung des Stadtrates habe er seine Befugnisse überschritten. Hierbei sei nicht darauf abzustellen, dass er aufgrund der Hauptsatzung über einen Betrag von 5.000 EUR selbst hätte entscheiden können. Vielmehr sei auf den Wert des Gesamtgeschäftes abzustellen.

Im letzten Fall habe der Bürgermeister dadurch seine Pflicht verletzt, dass er eine vom gefassten Beschlusstext abweichende Ausfertigung und so eine amtliche Urkunde mit falschem Inhalt erstellt habe. Der Bürgermeister sei verpflichtet, die Gemeinderatsbeschlüsse zu vollziehen. Zu einer Änderung sei er nicht befugt.

VG Halle, Urteile vom 27. März 2019 – 5 A 591/16 HAL, 5 A 611/17 HAL und 5 A 677/17 HAL