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Aus dem Gerichtssaal: Stilllegung des GTS-Freilagers in Teutschenthal

Mittwoch, den 17. April 2019


Beschluss vom 16. April 2019

Verwaltungsgericht Halle bestätigt Anordnung des LAGB

 
Das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) hatte mit Bescheid vom 7. März 2019 der GTS Grube Teutschenthal Sicherungs GmbH & Co. KG (GTS) aufgegeben, das am Standort Teutschenthal als Teil der Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen im ehemaligen Kalibergwerk Teutschenthal betriebene Freilager innerhalb von sechs Wochen stillzulegen und vollständig zu beräumen. Dagegen hatte GTS beim Verwaltungsgericht Halle einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 16. April 2019 abgelehnt. Das Freilager muss demnach umgehend stillgelegt und beräumt werden.

In seinem Beschluss bestätigte das Verwaltungsgericht vollumfänglich die Rechtsauffassung des LAGB, wonach die Genehmigung für das von der GTS am Standort Teutschenthal betriebene Freilager zur Zwischenlagerung gefährlicher Abfälle erloschen ist. Die Anordnung zur Stilllegung und Beräumung erging auf Grundlage von § 20 Absatz 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG). Sie ist aus Sicht des Landes erforderlich, weil die Genehmigung für den Betrieb des Freilagers erloschen ist, der Betrieb des Freilagers gegen immissionsschutzrechtliche Bestimmungen verstößt und GTS das Freilager nicht durch eine den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Lagerhalle ersetzt hat.

Auch die vom LAGB festgesetzte Frist zur Beräumung des Freilagers von sechs Wochen ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Halle ausreichend bemessen. Die anhaltend hohe Anzahl von Beschwerden der Anwohner am Standort Teutschenthal-Bahnhof belegt das hohe öffentliche Interesse an einer kurzfristigen Beräumung des Freilagers. Zudem hat das LAGB der GTS in den zurückliegenden Jahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Vor diesem Hintergrund, so das Verwaltungsgericht Halle, kann ein Weiterbetrieb des Freilagers nicht länger hingenommen werden.

Die GTS kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Magdeburg einlegen. Das für die Aufsicht über das LAGB zuständige Wirtschaftsministerium sieht sich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle in seiner Auffassung einer konsequenten Rechtsverfolgung der Forderung gegenüber dem Betreiber GTS bestätigt.