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Richterhammer, 08 Uhr

Das Anerkenntnis einer Verpflichtung zum Thujenrückschnitt lässt eine Verjährungsfrist neu beginnen

09. Dezember 2018

Amtsgericht München vom 07.12.2018

Das Amtsgericht München hat am 01.10.2018 der Klage einer Nachbarin auf Rückschnitt der an ihr Grundstück im Abstand von weniger als zwei Metern angrenzenden Thujenbepflanz-ung dauerhaft auf eine Höhe von zwei Metern stattgegeben.

Die verheiratete Klägerin bewohnt ein Haus in München-Aubing, das an das vom ebenfalls verheirateten Beklagten bewohnte Grundstück grenzt. Am 29.09.2016 forderte der Anwalt der Klägerin den Beklagten schriftlich zu einem Rückschnitt der Thujen auf. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.10.2016 unter dem Betreff „Ihr Schreiben vom 29.09.2016“. Darin heißt es u.a. wörtlich: „Wir werden die erforderlichen Maßnahmen im Frühjahr 2017 durchführen“. Am 22.07.2017 schrieb der Beklagte dann aber, dass er nun die Einrede der Verjährung erhebe und er Rückschnittmaßnahmen nicht vornehme.
In einem von der Klägerin betriebenen Schlichtungsverfahren - notwendige Voraussetzung für eine beabsichtigte Klage - einigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte die Thujen, mit Ausnahme der beiden mittleren, auf eine Höhe von zwei Meter zurück schneide und künftig auf dieser Höhe halte. Die Niederschrift wurde von dem beurkundenden Notar, nicht aber von den Parteien unterschrieben. Der Beklagte erklärte, sich an die getroffene Vereinbarung nicht halten zu wollen, da diese unstreitig nicht formwirksam zustande gekommen ist.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der verlangte Rückschnitt könne die Thujenpflanzen zerstören, beeinträchtige die dort lebenden Vögel und sei nach dem Bundesnaturschutzgesetzes im Zeitraum vom 01. März bis 30. September unzulässig.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der Thujenpflanzen aus Art. 47 AGBGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass auf einem Nachbargrundstück u.a. Sträucher oder Hecken, die über 2 m hoch sind, nicht in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden. (…) Gemäß § 52 AGBGB verjährt der Anspruch auf Beseitigung eines den Art. 47 AGBGB verletzenden Zustands nach fünf Jahren. Diese sind vorliegend noch nicht abgelaufen. Zwar beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Anm. des Verf.: die Hecke also erstmals die Höhe von zwei Metern überschritten hat) und der Eigentümer des Grundstücks von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Vorliegend ist jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 23.10.2016 ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB zu sehen ist und die Verjährung daher mit Zugang des entsprechenden Schreibens neu begonnen hat. (…) Vor dem Hintergrund dieses Schreibens und der darin enthaltene Zusage durfte die Klägerseite dann auch ohne weiteres verjährungshemmende Maßnahmen für entbehrlich halten und sich darauf verlassen, dass der Beklagte die von ihm selbst getätigten Zusagen einhält. (...)

Schließlich ist unerheblich, inwieweit es bei einem Rückschnitt der Thujen zu einer Beschädigung der Pflanzen kommt. Sollte dies der Fall sein, wäre dies alleine vom Beklagten bzw. von dessen Ehefrau zu vertreten. Diese hatten es in der Hand, die Thujen durch einen stetigen schonenden Rückschnitt auf einer zulässigen Höhe zu halten. Allein da der Beklagte dies bislang unterlassen hat wird jetzt ein radikaler Rückschnitt erforderlich, dessen Risiken und Folgen für den Fortbestand der Thujen auch entsprechend allein vom Beklagten zu tragen sind. (…)

Letztlich steht auch § 39 Abs. 5 Ziffer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Vielmehr bleibt es zunächst einmal allein die Aufgabe des Beklagten, seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin unter gleichzeitiger Einhaltung des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund begründet die Vorschrift in den dort genannten Zeiten allenfalls ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis. An der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ändert die Vorschrift nichts.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 01.10.2018, Aktenzeichen 242 C 24651/17

Das Urteil ist rechtskräftig.