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Richterhammer, 08 Uhr

Fehlender Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht berechtigt zum Rücktritt des Reisevertrages

10. Juni 2018

Amtsgericht München vom 08.06.2018

Fernbusreisende, denen kein hinreichend deutlicher Hinweis auf Fahrzeiten über Nacht gegeben wurde, sind zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt.

Das Amtsgericht München gab der Klage eines Ehepaares aus Wetzlar gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Rückzahlung des restlichen Reisepreises von 1.254,60 Euro statt.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann eine Busreise an die Côte d'Azur für den Zeitraum 17.10.2016 bis 25.10.2016, bezahlte EUR 1.394,00 und erhielt eine Buchungsbestätigung vom 15.06.2016. Im Reiseprospekt war angekündigt worden, dass man die Reisenden an „Zustiegsmöglichkeiten in der Nähe ihres Wohnortes“ abholen würde. Mit Anschreiben vom 29.09.2016 erhielt die Klägerin Reisedokumente, aus denen sich erstmals ergab, dass der Zustieg der Klägerin am 17.10.2016 um 23.45 Uhr an einer Tankstelle in Gießen erfolgen sollte. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten durch Schreiben vom 01.10.2016 mit, dass sie hiermit nicht einverstanden sei und forderte Abhilfe. Da die Beklagte hierzu nicht bereit war, kündigte die Klägerin am 14.10.2016 den Reisevertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Der Klägerin wurden lediglich 10% des Reisepreises zurückerstattet.

Die Klägerin ist der Auffassung, die erfolgte Kündigung sei wirksam.

Es sei der Klägerin nicht zuzumuten, die Reise um 23.45 Uhr mehr als 20 km von ihrer Wohnung entfernt an einer einsamen, unsicheren Stelle antreten, ihr Fahrzeug während der Reise dort stehen lassen und die Nächte der Hin- und Rückfahrt im Bus verbringen zu müssen.

Dies sei vertraglich auch nicht so vereinbart gewesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei der Klägerin durchaus zuzumuten, die Reise so anzutreten, wie von der Beklagten mitgeteilt. Auch sei dem Prospekt entnehmbar, dass die Busfahrten über Nacht stattfinden würden, da im Kleingedruckten darauf hingewiesen worden sei, dass sich in bestimmten Postleitzahlbereichen, darunter der Postleitzahlbereich der Klägerin, bedingt durch die Länge der Busreise sich diese um zwei Tage verlängere.

Der zuständige Richter verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des vollen Reisepreises.

Dies ergebe sich schon daraus, dass ein Reisevertrag nicht wirksam geschlossen worden sei, da eine Einigung über Abfahrtsort und -zeit nicht stattgefunden habe.

„Selbst wenn man das Zustandekommen eines Vertrages als wirksam ansehen und der Beklagten ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Abfahrtsortes und der Abfahrtszeit zubilligen wollte, wäre dieses Recht nicht wirksam ausgeübt.

Eine Zustiegsstelle an einer Tankstelle in einer Entfernung von mehr als 20 Kilometern vom Wohnort der Klägerin (…) kann nicht mehr als in deren Nähe angesehen werden. Auch der Zeitpunkt um 23.45 Uhr liegt außerhalb eines eventuellen Ermessensspielraumes. Auch wäre es nicht zumutbar, dort ein Fahrzeug über längere Zeit abstellen zu müssen.

Im Prospekt der Beklagten ist an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die Anreise über Nacht erfolgen sollte, mit der zwingenden Folge, dass die Reisenden nicht in den Genuss kämen, während der Anreise die Landschaft genießen zu können. Darüber hinaus wären sie gezwungen, die weite Anfahrt von Wetzlar an die Côte d'Azur nachts in einem Reisebus zu verbringen.

Es mag sein, dass diese Art und Weise zu Reisen bei gesunden, jungen und sparsamen Menschen beliebt ist, um Übernachtungskosten zu sparen. Für ältere Herrschaften, wie die Klägerin und ihren Ehemann, stellt dies häufig eine Zumutung dar. 

Ohne einen - nicht erfolgten - deutlichen Hinweis auf diese Art der Reisegestaltung darf der durchschnittliche Reisende erwarten, nicht auf diese Art und Weise transportiert zu werden.
Dass diese Gestaltung der Reise nicht deutlich gemacht und allenfalls durch Schlussfolgerungen von potenziellen Vertragspartnern erkannt werden konnte, stellt einen Mangel des Prospekts dar. Dieser ist als Verschulden der Beklagen bei Vertragsschluss anzusehen und wie ein Mangel der Reise zu bewerten, der zur Kündigung berechtigte.

Dies gilt umso mehr, als auf der dritten Seite des Prospekts der Beklagten unter „1. Tag: Anreise“ am Ende vermerkt ist:
„In einem schönen Küstenort nahe San Remo verbringen wir die ersten vier Nächte.“
Tatsächlich war jedoch geplant, die erste Nacht im Bus der Beklagten zu verbringen.“
  
Urteil des Amtsgerichts München vom 06.06.2018, Aktenzeichen 262 C 2407/18

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.