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Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Krankenversicherung der Rentner für Beamtengattin?

17. Juli 2019

Auch unter Anrechnung von Kindererziehungszeiten kann eine privat krankenversicherte Beamtengattin nicht in die KVdR wechseln.

Dieses hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 09.05.2019 bestätigt (Az. L 5 KR 658/18).  

Die Klägerin erzog sechs Kinder. In der Zeit von 1990 bis 2000 war sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Seit 2001 verfügt sie über ihren Ehemann, einen zwischenzeitlich pensionierten Beamten, über einen Beihilfeanspruch i.H.v. 70 %. Im Umfang der restlichen 30 % unterhält sie eine private Krankenversicherung. Seit 2008 bezieht die Klägerin Altersrente. Nach der Neuregelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zum 01.08.2017 beantragte sie die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), was die Beklagte ablehnte. 

Auch das LSG hat nun festgestellt, dass die Klägerin nicht von der Gesetzesänderung profitiere. Zwar seien danach für die Erziehung pro Kind drei Jahre auf die für die Aufnahme in die KVdR erforderliche Mitgliedszeit anzurechnen. Allerdings schließe § 6 Abs. 3a SGB V eine Mitgliedschaft aus, denn die Klägerin sei am 01.08.2017 bereits älter als 55 Jahre und in den letzten fünf Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert gewesen. Zudem werde ihr die Versicherungsfreiheit ihres Ehemannes zugerechnet. 

Die Neuerung hinsichtlich der Erziehungszeiten ändere nichts am Ziel der Ausschlussregelung, die Beitragszahler vor einer unzumutbaren Belastung infolge eines Wechsels zwischen den Versicherungssystemen der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung zu schützen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn derjenige versicherungsfrei sein solle, der der Sphäre der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sei und gerade nicht über einen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung verfüge, wie dies bei Ehegatten von Beamten (bzw. Pensionären) der Fall sei. Die Ausdehnung der Versicherungsfreiheit auf diese sei auch nicht gleichheitswidrig. Da es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handele, könne der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich sei.