header-placeholder


image header
image
Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Entzug einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen gerechtfertigt

14. Juli 2019

Die unter anderem für Waffenrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat mit Urteil vom 27.06.2019 eine Entscheidung des Landkreises Offenbach bestätigt, in der dem Mitglied eines Schießsportvereins die im Jahr 1990 bzw. 2004 ausgestellten Waffenbesitzkarten für insgesamt acht Waffen (sechs Kurzwaffen, eine Repetierflinte und ein Wechselsystem) widerrufen wurden.

Die Behörde hatte den Kläger zuvor aufgefordert, den Fortbestand eines „waffenrechtlichen Bedürfnisses“ für den Besitz seiner Waffen im Hinblick auf die regelmäßige Ausübung des Schießsports zu belegen. Der Kläger legte daraufhin verschiedene Bescheinigungen vor, wonach er in den vergangenen zwölf Monaten regelmäßig als Schießleiter tätig geworden sei, regelmäßig am Training teilgenommen habe und durchschnittlich an vier Tagen in der Woche in der Schießanlage tätig gewesen sei.

Die zuständige Aufsichtsbehörde des Landkreises Offenbach widerrief daraufhin die vorgenannten Waffenbesitzkarten mit der Begründung, der Kläger habe das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis als aktiver Sportschütze nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. In seiner Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass nach § 4 Abs. 1 Waffengesetz ein Erlaubnisinhaber u.a. ein Bedürfnis für den konkreten Waffenbesitz nachweisen müsse und das Fortbestehen dieses waffenrechtlichen Bedürfnisses auf Nachfrage der Behörde jederzeit nachzuweisen sei. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht. Zwar sei dieser Mitglied eines Schützenvereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre. Allein daraus ergebe sich aber noch nicht ein waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze. Unter dem Eindruck des Amoklaufs von Winnenden am 11.03.2009 sei das Waffengesetz entsprechend geändert worden, so dass kein ernstlicher Zweifel bestehe, dass der Fortbestand eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch bei Sportschützen auf Dauer zu überprüfen sei. Ein solches Bedürfnis liege nur vor, solange der Schießsport weiter regelmäßig betrieben werde. Dies sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigsten 18 Mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe derjenigen Art betrieben habe, für die er ein Bedürfnis geltend mache. Der Kläger habe diesen Nachweis nicht erbracht, da die vorgelegten Bescheinigungen weder den Umfang noch die Art der Schießleistung konkretisierten.

Gegen die Entscheidung kann der Kläger binnen eines Monats ab Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 5 K 1357/16.DA.