Berlin (ots). Immer häufiger werden Apothekenteams auf
vermeintlich oder tatsächlich fehlerhaft ausgestellte Impfzertifikate
angesprochen. "Die Grundregel ist: Nur wer tatsächlich geimpft wurde,
bekommt ein Impfzertifikat ausgestellt - wenn jemand genesen ist, bekommt er
hingegen ein Genesenenzertifikat", sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des
Deutschen Apothekerverbands.
"Die COVID-19-Zertifikate erleichtern größtenteils die
Nachweiskontrollen im Alltag. Aber je komplexer die wissenschaftlichen
Einschätzungen zur Immunisierung werden, desto aufwändiger werden die
Kontrollen der Nachweise. Der Unmut der Patientinnen und Patienten ist dann oft
groß. Das ist zwar verständlich, liegt aber in aller Regel nicht in der
Verantwortung der Apothekenteams."
Derzeit gelten in vielen Bereichen, etwa in Gaststätten, die
2G-Plus Regelungen. Wer eine Auffrischungsimpfung erhalten hat und damit
"geboostert" ist, muss im Gegensatz zu anderen Personen keinen
tagesaktuellen Antigentest vorlegen. Ob auch eine Genesung der Auffrischimpfung
gleichgestellt wird, ist bislang nicht einheitlich geregelt, kann aber
prinzipiell mit einem Genesenenzertifikat nachgewiesen werden. Dittrich:
"Eine Auffrischungsimpfung nachzuweisen ist für diejenigen schwierig, die zuvor nicht zweimal geimpft wurden,
zum Beispiel weil sie genesen sind oder mit dem Impfstoff von Janssen nur
einmal geimpft wurden. Bei ihnen zeigen die gängigen Apps den Impfschutz nicht
korrekt an. Wichtig ist, die Zertifikate nicht aus den Apps zu löschen oder die
Papierform abzulegen, sondern alle Nachweise dabeizuhaben. Wir arbeiten
intensiv an einer technischen Lösung"
Apotheken, Impfzentren oder Arztpraxen stellen digitale
COVID-19-Zertifikate aus. Dabei müssen die europäischen Vorgaben eingehalten
werden, damit die Zertifikate interoperabel sind. Auf den Impfzertifikaten
werden das Impfdatum, der Impfstoff und die persönlichen Daten des Geimpften
vermerkt. Zusätzlich wird die Nummer der aktuell verabreichten Dosis pro
insgesamt erhaltener Impfdosen vermerkt, also zum Beispiel 3 von 3. Dittrich:
"Weitere Zusatzvermerke wie "Booster" oder ähnliches sind nicht
vorgesehen. Hier herrschen oft falsche Vorstellungen."
Nach den Ausstellungsregeln führen
ausschließlich Impfungen zur Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten. So wird
eine dritte Impfung nach Abschluss einer Grundimmunisierung mit 2 Injektionen
eines COVID-19-Impfstoffs als Impfung 3 von 3 eingetragen. Bei Abschluss der
Grundimmunisierung mit nur einer Impfung, z. B. der Impfung mit COVID-19-Vaccine
Janssen, erhalten die Impflinge nach den EU-Vorgaben ein Impfzertifikat mit der
Angabe Impfung 2 von 2. Eine Genesung von einer PCR-bestätigten
SARS-CoV-2-Infektion hingegen kann nur mit einem COVID-19-Genesenenzertifikat
digital abgebildet werden und nicht mit einem Impfzertifikat. Auch an der
Nummerierung der Impfzertifikate ändert eine durchgemachte Infektion nichts, es
werden weiterhin nur die verabreichten Impfdosen gezählt.
Text / Foto: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverbände - news
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