Mainz
(ots). In Corona-Zeiten gibt es für die häusliche Pflege eine Reihe von
Sonderregelungen. Vielen Betroffenen fällt es schwer, den Überblick zu
behalten. Der Verband Pflegehilfe informiert deshalb über die wichtigsten
coronabedingten Gesetze und Erweiterungen für Pflegebedürftige, die zu Hause
leben und für deren Angehörige.
Für
viele ist es neben Homeoffice, Kinderbetreuung oder Kurzarbeit herausfordernd,
die Pflege und Betreuung eines Familienmitgliedes zu organisieren und zu
finanzieren. Bereits ohne Corona kann es schwierig sein, im Gesetzesdschungel
der Pflege den Überblick zu bewahren: Je nach Pflegegrad, Pflegesituation und
sozialen Bedingungen unterscheiden sich die Ansprüche und Rechte von
Pflegebedürftigen.
Um
während der Corona-Pandemie die häusliche Versorgung bestmöglich und schnell zu
organisieren, fasst der Verband Pflegehilfe die wichtigsten Sonderregelungen
für Angehörige, pflegende Angehörige und Pflegebedürftige kurz zusammen.
20
Tage Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Vor
Corona galt die Regelung, dass sich Berufstätige für bis zu zehn Tage von der
Arbeit freistellen lassen dürfen, um die Pflege eines Familienmitgliedes zu
organisieren. Für diese Zeit haben Betroffene Anspruch auf
Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung.
Auf
Grund der aktuellen Situation besteht bis zum 30. September 2020 ein
erleichterter Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld: Arbeitnehmende, die die
Pflege von Angehörigen übernehmen, können die Leistung für 20 Tage in Anspruch
nehmen. Die Regelung gilt auch, wenn ein Versorgungsengpass bei der häuslichen
Pflege besteht. Dazu zählt beispielsweise, wenn ein ambulanter Pflegedienst
verhindert ist oder eine Pflegekraft ausfällt.
Haben
Angehörige bereits den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld genutzt, können
sie diesen erneut geltend machen. Allerdings werden die bezahlten Tage, die Sie
bereits genutzt haben, von den 20 Tagen insgesamt abgezogen.
Flexiblere
Teilzeit durch Familienpflegezeit
Grundsätzlich
ermöglicht die Familienpflegezeit Arbeitnehmenden, die ein Familienmitglied
länger als sechs Monate zu Hause pflegen, bis zu zwei Jahre teilweise aus dem
Beruf auszusteigen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen, in dem sie
angestellt sind, mehr als 25 Mitarbeitende umfasst.
Bis
zum 30. September 2020 können Arbeitnehmende, die die Familienpflegezeit noch
nicht oder noch nicht ganz beansprucht haben, flexibler nutzen. Ursprünglich
galt eine gesetzliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Diese können
Corona-Betroffene nun für einen Monat unterschreiten. Um den geringeren Lohn
während der Familienpflegezeit auszugleichen, kann ein Darlehen beantragt
werden - pandemiebedingte Einkommensausfälle werden bei der Ermittlung der
Darlehenshöhe nicht berücksichtigt.
Erweiterungen
der Entlastungsleistungen bei Pflegegrad 1
Bislang
haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die zu Hause leben, monatlich Anspruch
auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Dieser Zuschuss kann
beispielsweise für die Kostenerstattung körperbezogener Pflegemaßnahmen eines
ambulanten Pflegedienstes genutzt werden.
Bis
zum 30. September 2020 haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 nun die
Möglichkeit, den Entlastungsbetrag unkompliziert auch für andere Hilfen, wie
zum Beispiel Nachbarschaftsdienste, zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die
Hilfe erforderlich ist, um coronabedingte Versorgungsengpässe zu überwinden.
Für
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 gilt weiter die Möglichkeit, die
Ansparung bisheriger nicht in Anspruch genommener Entlastungsleistungen
einmalig um drei Monate zu verlängern.
Zuschuss
zur Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen
Generell
gilt, ist es Angehörigen vorübergehend nicht möglich, ein Familienmitglied zu
Hause zu pflegen, besteht ein Anspruch auf stationäre Kurzzeitpflege.
Normalerweise übernimmt die Pflegekasse jährlich für die Dauer von acht Wochen
Kosten von bis zu 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege.
Um
quarantänebedingte Engpässe während der Pandemie zu überbrücken, findet die
Kurzzeitpflege während der Pandemie auch in stationären Einrichtungen der
Rehabilitation und in Krankenhäusern statt. Bis zum 30. September 2020 haben
Pflegebedürftige einen erhöhten Anspruch auf bis zu 2.418 Euro für die
Kurzzeitpflege, wenn diese in stationären Rehabilitations- und
Vorsorgeeinrichtungen geleistet wird.
Das
Kurzzeitpflegegeld ist bis Ende September weiterhin zu 100 Prozent mit den
Leistungen der Verhinderungspflege kombinierbar. Somit ergeben sich insgesamt
4.030 Euro für die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung zur Rehabilitation oder
medizinischen Vorsorge.
Anspruch
auf Verhinderungspflege bei Homeoffice
Auch
ohne Pandemie benötigen pflegende Angehörige bei der Pflege eines
Familienmitgliedes gelegentlich kurzzeitig eine Vertretung, zum Beispiel
während dem Urlaub oder bei Krankheit. In diesem Fall können sie die Leistungen
der Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 1.612 Euro in Anspruch nehmen.
Voraussetzung ist, dass sie den oder die Angehörige bereits länger als sechs
Monate zu Hause versorgen.
Bis
zum 30. September 2020 können auch pflegende Angehörige, die wegen der Pandemie
im Homeoffice sind und bei der Pflege durch entfernte Verwandte, Freunde oder
Nachbarn unterstützt werden, bei der Pflegekasse die Leistungen der
Verhinderungspflege fordern. Voraussetzung ist, dass die zu pflegende Person
über einen Pflegegrad 2 bis 5 verfügt.
Erhöhter
Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Vor
Corona bekamen Pflegebedürftige für die häusliche Pflege und Versorgung
monatlich die Kosten von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch von bis zu 40 Euro
erstattet. Dazu zählen Einmalhandschuhe, Mundschutze, Bettschutzeinlagen,
Schutzschürzen sowie Hand- und Flächendesinfektionsmittel.
Rückwirkend
ab dem 01. April 2020 und bis zunächst zum 30. September 2020 gilt jetzt ein
abweichender monatlicher Höchstbetrag von bis zu 60 Euro für Pflegehilfsmittel
zum Verbrauch. Pflegebedürftige benötigen dazu keinen gesonderten Antrag und
können die Rechnung wie gewohnt bei der Pflegekasse einreichen.
Verband
Pflegehilfe
Der
Verband Pflegehilfe berät seit 2008 Pflegebedürftige und deren Angehörige
kostenlos zu den verschiedenen Angeboten für ein möglichst selbstbestimmtes
Leben im Alter. Mit 89 Beraterinnen und Beratern und 340.000 Gesprächen in den
letzten drei Jahren betreibt er die größte Pflegeberatung Deutschlands.
Der
TÜV Saarland zeichnete den kostenlosen Service Anfang 2020 als "Sehr
gut" aus. Die Beraterinnen und Berater sind an sieben Tagen in der Woche
von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 06131 / 46 48 610 zu erreichen.
Text:
"obs/VP Verband Pflegehilfe Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Verband
Pflegehilfe GmbH"