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Vögel vs. Windrad? Vorstellung des Entwurfs Leitlinie „Artenschutz an Windenergieanlagen“.


Wie können Artenschutz und der Ausbau von Windenergieanlagen besser miteinander vereinbart werden? Diese Frage wird intensiv diskutiert und ist zentrales Thema bei der Überarbeitung der Leitlinie „Artenschutz an Windenergieanlagen“. Deren Eckpunkte hat Umwelt- und Energieministerin 
Prof. Dr. Claudia Dalbert ( Foto ) heute in Magdeburg vorgestellt.

„Wir wollen schon bei der Planung von Windenergieanlagen einen Rahmen schaffen, der den Konflikt zwischen dem Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie natur- und artenschutzrechtlichen Belangen löst. Jede Genehmigung einer Windenergieanlage beruht auf Einzelfallprüfungen. Die Bedingungen für rechtssichere Entscheidungen werden in der Leitlinie beschrieben. Damit haben dann auch die Betreiber von Windparks eine größere Rechtssicherheit“, so die Ministerin.

Den Auftrag zur Erstellung einer Leitlinie „Artenschutz an Windenergieanlagen“ wurde der Landesregierung per Landtagsbeschluss im Januar 2015 erteilt. Seitdem hat es mehrere Entwürfe gegeben. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer vom Bundesministerium für Wirtschaft in Auftrag gegebenen Studie, zur Ermittlung von Kollisionsraten von Vögeln, wurde die Leitlinie 2016 überarbeitet.

„Es gilt die unterschiedlichen Interessen der Naturschutzverbände und der Windanlagenbetreiber unter einen Hut zu bringen. Dabei gute Kompromisse zu erzielen, bedarf des Dialogs und der Moderation. Der jetzt vorliegende Entwurf geht nun erneut in die Verbändeanhörung“, betont Dalbert.
In die Leitlinie sind Listen der Brut- und Rastvogelarten aufgenommen worden, die besonders schutzwürdig sind. Außerdem finden sich darin:

-        Liste betroffener Fledermausarten

-        Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung

-        Ablauf und Inhalte einer FFH-Verträglichkeitsprüfung

-        Untersuchungsumfang Avifauna (Gesamtheit aller in einer Region vorkommenden Vogelarten)

-        Untersuchungsumfang Fledermäuse

Damit verbunden sind künftig klarere Handlungsempfehlungen für die Genehmigungsbehörden zum Umgang mit den Abstandsempfehlungen, gleichzeitig wird noch deutlicher das Einzelfallprinzip herausgestellt.