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Reise-News: Österreich: Reise- und Sicherheitshinweise

Freitag, den 5. Februar 2021

Aktuelles (Einreise, Beschränkungen im Land, Hygieneregeln)

Bis 31. März 2021 sieht die neue Einreiseverordnungexternal arrow icon eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne, ab 10. Februar 2021 zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis, das nicht älter als 72 Stunden ist, für Reisende aus Deutschland und zahlreichen weiteren Ländern und für alle Einreisende eine obligatorische Einreiseanmeldung vor. 

Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. Transitreisende ohne Einreise nach Österreich sind von der elektronischen Registrierung ausgenommen. Systematische oder stichprobenartige Grenzkontrollen finden statt. Mit Verzögerungen an der Grenze bei Einreise nach Österreich muss gerechnet werden. Die Liste der Länder, die von der Verordnung ausgenommen sind, und weitere Informationen bietet das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Die Grenze zu Tschechien und der Slowakei kann derzeit nur noch an bestimmten Grenzübergängen passiert werden.

Beschränkungen im Land

Bis zunächst 7. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 0 bis 24 Uhr; die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist untersagt. Gastronomiegewerbe dürfen in zeitlich eingeschränktem Maß Lieferservice anbieten. Lebensmittelgeschäfte und Apotheken sind geöffnet, Schulen und Universitäten bleiben im Fernunterricht. Der Mindestabstand beträgt zwei Meter.

Ab 8. Februar 2021 gilt eine Ausgangssperre von 20 bis 6 Uhr, an allen öffentlichen Orten – in Innen- und Außenbereichen – ist ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten; die Beherbergung zu touristischen Zwecken ist weiter untersagt. Überall dort, wo bisher ein Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben war, gilt künftig die FFP2-Maskenpflicht, also auch in öffentlichen Verkehrsmitteln, an öffentlichen Orten und bei erlaubten Veranstaltungen. Die Geschäfte werden unter Auflagen geöffnet, körpernahe Dienstleistungen können nur mit einem aktuellen PCR- oder Antigen-Test in Anspruch genommen werden. Schulen sind unter Auflagen geöffnet.

Hygieneregeln

Die Tragepflicht einer FFP2-Maske besteht im Lebensmitteleinzelhandel, in Supermärkten, Bank- und Post-Filialen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Innenbereichen von Ausflugsschiffen, im Gesundheitsbereich einschließlich Apotheken und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesenen Sitzplatz. Eine FFP2-Maske muss zudem getragen werden bei Demonstrationen und Dienstleistungen, wenn ein Zwei-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind.