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Aus dem Gerichtssaal: Schadensersatz für Rost an Pistole

Sonntag, den 14. Juli 2019


Auch die Stadt Braunschweig muss auf das Eigentum der Bürger, das sie verwahrt, aufpassen. Über die Beschädigung einer von der Stadt Braunschweig verwahrten Sportpistole entschied nun der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch Urteil vom 29.05.2019 (Az. 11 U1/19).

Die Klägerin, ehemalige Sportschützin, hatte bei ihrem Austritt aus dem Schießsportverein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt Braunschweig abgegeben, um sie später zu verkaufen. Aufgrund der unsachgemäßen Lagerung der Waffe in einem verschlossenen Koffer bildete sich Kondenswasser, das zu Rostanhaftungen an der Pistole führte. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von der Stadt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Stadt zur Zahlung von 800 Euro verurteilt. Dies hat das Oberlandesgericht nun bestätigt.

Zwischen der Sportschützin und der Stadt sei ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande gekommen. Weil die Klägerin aus dem Schießsportverein ausgetreten sei, habe es keinen Grund mehr für den Besitz der Waffe gegeben. Damit habe die Stadt ihre Pflicht, die „übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit“ zu schützen, ausgeübt, indem sie die Sportpistole entgegengenommen habe.

Auch in einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, so der 11. Zivilsenat, sei die Stadt verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Dies habe die Stadt vorliegend nicht getan. Ihr sei vielmehr die unsachgemäße Lagerung der Pistole vorzuwerfen. Vom Inhaber einer Waffenkammer könne erwartet werden, dass er wisse, wie eine Waffe zu lagern sei.

Die Pflicht der städtischen Mitarbeiter habe sich auch nicht darin erschöpft, schlicht den verschlossenen Koffer zu lagern, weil sie etwa den Koffer nicht hätten öffnen können. Nach einer Beweisaufnahme stand für den Senat fest, dass die Waffe in einem geöffneten Koffer und zusätzlich mit dem Code des daran angebrachten Zahlenschlosses übergeben worden sei.


Das Urteil ist rechtskräftig.