header-placeholder


image header
image
Richterhammer, 08 Uhr

Aus dem Gerichtssaal: Konsum vom Korrosionsschutzmittel kein Dienstunfall

14. April 2019

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil die Klage eines Beamten abgewiesen, mit der dieser die Anerkennung eines Dienstunfalls durch die Aufnahme des mit nicht für Trinkwasser zugelassenen Korrosionsschutzmittels ST-DOS K-310 über das Trinkwasser des Behördenzentrums „Schiersteiner Berg“ erreichen wollte.

Im Behördenzentrum „Schiersteiner Berg“ sind das Hessische Sozialministerium, das Landeskriminalamt und die Finanzämter Wiesbaden I und II untergebracht (Az.: 3 K 1696/15.WI). Jedenfalls seit Februar 2013 bis Februar 2015 wurde das Trinkwasser in den dortigen Trinkwasseranlagen mittels einer Dosieranlage mit dem nur für Kühlwasser zugelassenen Korrosionsschutzmittel angereichert. Der Kläger hat geltend gemacht, täglich eine erhebliche Menge dieses Wassers getrunken und bei der Zubereitung von Mahlzeiten genutzt zu haben. Dies habe zu Zahnfleischerkrankungen, veränderten Blutwerten und der Einlagerung der giftigen Substanzen des Korrosionsschutzmittels in seinen Körper geführt.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat es ausgeführt, für die Anerkennung eines Dienstunfalls sei nach § 36 Abs. 1 HBeamtVG die genaue zeitliche Benennung des Tages erforderlich, an dem das Unfallereignis eingetreten sei, das den Körperschaden ausgelöst habe. An einer solchen konkreten Bezeichnung durch den Kläger fehle es.

Im Übrigen sei bisher nicht erkennbar, welcher Körperschaden mit Krankheitswert durch die behauptete Einlagerung der Substanzen hervorgerufen worden sein sollte. Die Ein-lagerung selbst sei noch kein krankhafter Körperschaden.

Auch sei hinsichtlich der Zahnfleischerkrankung und der veränderten Blutwerte kein zwingender ursächlicher Zusammenhang mit einem konkreten Unfallereignis dargetan.

Länger als einen Tag dauernde Einwirkungen würden nur anerkannt, wenn es sich um eine Berufskrankheit nach § 36 Abs. 3 HBeamtVG handele. Dies setze allerdings voraus, dass der Beamte der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit nach Art der dienstlichen Tätigkeit besonders ausgesetzt sei. Die Aufnahme des belasteten Trinkwassers gehöre aber nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit.