Der Bundesrat möchte den Tierschutz beim Online-Handel mit Heimtieren verbessern. In einer am 11. Oktober 2019 gefassten Entschließung fordert er von der Bundesregierung klare gesetzliche Regelungen.
Verpflichtende Anbieterkennzeichnung für Private
Sie sollen vor allem private Anbieter in den Blick nehmen. Anders als gewerbliche Händler müssen sie über keine Anbieterkennzeichnung verfügen, weshalb auf sie keine Rückschlüsse möglich sind. Der Bundesrat möchte deshalb erreichen, dass Betreiber von Onlineportalen auch von nicht-gewerblichen Händlern eine Anbieterkennzeichnung einfordern müssen.
Betreiber der Onlineportale mehr in die Pflicht nehmen
Für erforderlich halten die Länder auch, Betreiber von Onlineportalen zu verpflichten, dass sie Anbieter auf Tierschutzvorgaben hinweisen und Tierschutzverstöße verstärkt verhindern. Insofern schlagen die Länder vor, dass Portale Verkaufsangebote künftig nur dann online schalten dürfen, wenn die Anbieter bestimmte tierschutzrelevante Nachweise erbringen. Auch sollte darüber nachgedacht werden, Käufern zu ermöglichen, sich bei den Portalen zu melden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass mit dem Tier entgegen dem Angebot etwas nicht in Ordnung ist.
Einheitliche Zertifizierung der Portale
Außerdem spricht sich der Bundesrat für eine bundeseinheitliche Zertifizierung von Onlineportalen aus, mit deren Hilfe der Handel unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kontrolliert werden kann.
Zentrale Stelle zur Überwachung
Darüber hinaus sollte es seiner Ansicht nach eine zentrale Stelle geben, die den Internethandel systematisch nach illegalen Händlern untersucht. Einbezogen werden sollen dabei auch Angebote, die Anbieter über Server in anderen EU-Staaten oder Drittländern in den deutschen Markt streuen.
Wirksame Sanktionsmöglichkeiten
Schließlich fordern die Länder wirksame Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen von Onlineportalen, Printmedien und Anbietern. Zur Begründung erklären sie, dass tierschutzrelevante Missstände im Online-Handel ein beträchtliches Ausmaß haben, aber nur zufällig bekannt werden.
Bundesregierung am Zug
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen des Bundesrates aufgreift und eine Gesetzesänderung auf den Weg bringt. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.