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Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag

Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Fr., 23. Oktober 2020

  1. Härtere Strafen für Verstöße gegen Führungsaufsicht
    Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf
  2. Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
    Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf
  3. Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern
    Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf
  4. Fristenanpassung in der Strafprozessordnung
    Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf
  5. Kleindestilliergeräte für privaten Gebrauch nicht zugelassen
    Finanzen/Antwort
  6. Organisierte Kriminalität
    Inneres und Heimat/Antwort


01. Härtere Strafen für Verstöße gegen Führungsaufsicht

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Stärkung der Führungsaufsicht hat ein Gesetzentwurf des Bundesrats (19/23570) zum Ziel. Die Vorlage sieht die Erhöhung des Strafrahmens in Paragraf 145a des Strafgesetzbuches (Verstoß gegen Weisungen) von drei auf fünf Jahre vor. Mit der Regelung soll laut Entwurf erreicht werden, dass die überwiegend hafterfahrenen Probandinnen und Probanden angehalten werden, die ihnen auferlegten Weisungen auch tatsächlich einzuhalten. Mit der vorgesehenen Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe werde durch den Gesetzgeber nach der zuletzt 2007 erfolgten Anhebung des Höchstmaßes von damals einem Jahr auf drei Jahre nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handelt.

Wie es in dem Entwurf heißt, hat die in Baden-Württemberg nach dem "Staufener Missbrauchsfall" eingerichtete "Kommission Kinderschutz" unter anderem auch die Vorschriften zur Führungsaufsicht einer Bewertung unterzogen und sich für eine Strafverschärfung ausgesprochen. Der Haupttäter habe vor und während der Missbrauchstaten unter Führungsaufsicht gestanden, die führungsaufsichtsrechtliche Weisung, zu Kindern keinen unbeaufsichtigten Kontakt aufzunehmen, aber nicht befolgt. Auch eine im Zeitraum der Missbrauchstaten erfolgte Verurteilung des Haupttäters wegen Verstoßes gegen das im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Kontaktverbot mit Kindern habe ihn von weiteren Missbrauchshandlungen nicht abgehalten. Dieser Fall zeige beispielhaft, so der Entwurf, dass die bestehende Strafandrohung nicht ausreicht, um die Probandinnen und Probanden anzuhalten, die Weisungen, die zum Schutz der Allgemeinheit und vielfach von Kindern, erteilt worden sind, einzuhalten.



02. Stärkung der Integrität in der Wirtschaft

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Das bisher im Ordnungswidrigkeitenrecht nur rudimentär geregelte Verbandsverfahren wird neu geordnet. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft vor, den die Bundesregierung vorgelegt hat (19/23568). Eine angemessene Reaktion auf Unternehmenskriminalität sei bislang nicht möglich, heißt es darin. Die Höchstgrenze des Ahndungsteils der Verbandsgeldbuße von zehn Millionen Euro gelte unabhängig von der Verbandsgröße; sie lasse insbesondere gegenüber finanzkräftigen multinationalen Konzernen keine empfindliche Sanktion zu und benachteilige damit kleinere und mittelständische Unternehmen. Konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Verbandsgeldbußen fehlten ebenso wie rechtssichere Anreize für Investitionen in Compliance. Der Entwurf verfolge daher das Ziel, die Sanktionierung von Verbänden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage zu stellen und eine angemessene Ahndung von Verbandstaten zu ermöglichen. Zugleich soll er Compliance-Maßnahmen fördern und Anreize dafür bieten, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen dazu beitragen, Straftaten aufzuklären.

Mit dem Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Artikel 1) wird laut Entwurf die Ahndung entsprechender Verbandstaten auf eine neue Grundlage gestellt. Es gelte für Verbände, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gebe den Verfolgungsbehörden und Gerichten ein ausreichend scharfes und zugleich flexibles Sanktionsinstrumentarium an die Hand und schaffe erstmals verbandsspezifische Zumessungskriterien sowie ein Verbandssanktionenregister.

Die Neuregelung kommt dem Entwurf zufolge der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhält. Unternehmen, die dies nicht tun, schädigten den Ruf der Wirtschaft insgesamt und schwächten bei Ausbleiben einer angemessenen Reaktion zugleich das Vertrauen in den Rechtsstaat. Dem solle mit der Neuregelung entgegengewirkt werden.



03. Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes von Kindern vorgelegt (19/23569). Der Entwurf sieht die Erweiterung des Straftatbestandes in Paragraf 235 des Strafgesetzbuches (Entziehung Minderjähriger) um die Kindesentführung vor. Das Entführen oder das rechtswidrige Sich-Bemächtigen von Kindern sollen einen Grundtatbestand mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bilden. Zudem ist eine Erweiterung des Straftatenkatalogs vorgesehen, um die Möglichkeit zu schaffen, Führungsaufsicht unbefristet zu verlängern. In der Strafprozessordnung soll eine Ergänzung gewährleisten, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nach Kindesentführungen erleichtert wird. Im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern hat der Gesetzentwurf in erster Linie zum Ziel, die sich aus der bisherigen Gesetzeslage und Rechtsprechung ergebenden Lücken des strafrechtlichen Schutzes von Kindern zu schließen, wie es in der Vorlage heißt.



04. Fristenanpassung in der Strafprozessordnung

Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Um einen unbefriedigenden Rechtszustand der Strafprozessordnung (StPO) zu ändern, soll die kurze Urteilsverkündungs- an die längere Unterbrechungsfrist angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (19/23547) vor. Aktuell ist es der Vorlage zufolge so, dass sich das Gericht innerhalb eines gegenüber den Unterbrechungsfristen deutlich kürzeren Zeitraums für die Beratung eines Urteils zusammenfinden und dieses verkünden muss. Dies stelle erfahrungsgemäß insbesondere Schöffen vor Probleme, da diese im Regelfall neben ihrer ehrenamtlichen Schöffentätigkeit Berufen nachgehen und insofern auch dort zeitlichen Verpflichtungen unterliegen. Der erhöhte zeitliche Druck führe vielfach dazu, dass Hauptverhandlungen aufgrund terminlicher Schwierigkeiten der Mitglieder des erkennenden Gerichts durch sogenannte Schiebetermine in die Länge gezogen werden.



05. Kleindestilliergeräte für privaten Gebrauch nicht zugelassen

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/HLE) Kleindestilliergeräte dürfen in privater Umgebung nicht verwendet werden. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23447) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/23038) fest, die sich nach der Herstellung alkoholischer Destillate im privaten Bereich zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge erkundigt hatte. Alkoholerzeugnisse dürften aus Gründen der Steueraufsicht und der Betrugsbekämpfung grundsätzlich nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Bei einer Verschlussbrennerei handele es sich nach den einschlägigen Vorschriften des Alkoholsteuerrechts um einen unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers. Dabei müsse die amtliche Erfassung des Alkohols sichergestellt werden. Ausnahmen gebe es beim Abfindungsbrennen für landwirtschaftliche Betriebe beziehungsweise für sogenannte Stoffbesitzer.



06. Organisierte Kriminalität

Inneres und Heimat/Antwort

Berlin: (hib/STO) Organisierte Kriminalität (OK) in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist Thema der Antwort der Bundesregierung (19/23439) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/23002). Danach bezogen sich die OK-Verfahren in den drei Ländern, die durch die Polizeien des Bundes und den Zoll geführt wurden, in den Jahren 2017 und 2018 auf Schleusungskriminalität, Eigentumskriminalität, Rauschgiftkriminalität und Steuer/-Zolldelikte.