Berlin (ots). Etwa jeder sechste Reha-Antrag wurde in den
letzten Jahren von Krankenkassen oder Rentenversicherung abgelehnt. Versicherte
sollten sich damit jedoch nicht einfach abfinden. Denn die Chancen, einem
Ablehnungsbescheid erfolgreich zu widersprechen, stehen gut. Der gemeinnützige
Verbraucher-Ratgeber Finanztip erklärt, wie sich die Hürden auf dem Weg zur
ersehnten Reha-Maßnahme überwinden lassen.
Eine Reha-Maßnahme soll helfen, nach einem Unfall oder
einer Krankheit schnell wieder fit zu werden. Umso ärgerlicher ist es, wenn
diese nicht bewilligt wird. "Wer eine Ablehnung erhält, sollte
widersprechen", rät Julia Rieder, Versicherungsexpertin bei Finanztip.
"Denn rund jeder zweite Widerspruch ist erfolgreich." Wichtig ist:
Die Frist für den Widerspruch beträgt vier Wochen. Um die Frist zu wahren,
reicht zunächst ein formloses Schreiben. Dann sollten Versicherte eine ausführliche
Begründung mit der Stellungnahme ihres Arztes nachreichen.
Sozialverbände und Fachanwälte können helfen
"Die Krankenkasse oder die Rentenversicherung
begründen in ihrem Schreiben, warum sie die Reha ablehnen", sagt Rieder.
"Darauf sollten Versicherte eingehen und versuchen, die Argumente des
Kostenträgers zu entkräften. Hierbei hilft meist der Hausarzt." Gleiches
gilt, wenn die Ablehnung nur die Wunschklinik betrifft oder Versicherte die
Mehrkosten für die Wunschklinik übernehmen sollen. Wer zusätzliche Unterstützung
beim Widerspruch benötigt, kann sich auch an die Sozialverbände SoVD oder VdK
wenden. Wird der Widerspruch trotz allem abgelehnt, bleibt Versicherten noch
der Gang vor das Sozialgericht. "Betroffene sollten sich aber vorher mit
einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten."
Reha muss medizinisch notwendig und erfolgsversprechend
sein
Damit ein Antrag auf Reha erfolgreich ist, müssen
mindestens zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens, die Maßnahme muss
medizinisch notwendig und erfolgversprechend sein. Zweitens, Versicherte müssen
gesundheitlich in der Lage sein, an den Therapien teilzunehmen. "Je
nachdem, wer die Reha genehmigt, können weitere Voraussetzungen
dazukommen", sagt Rieder. Für Berufstätige ist meistens die gesetzliche
Rentenversicherung für die Reha zuständig, für Rentner die Krankenkasse.