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Ab Sonntag weitere Lockerungen / Verordnung der Landeshauptstadt Magdeburg gilt ab 27. Juni

Freitag, den 25. Juni 2021

In Magdeburg liegt die 7-Tage-Inzidenz seit zehn Tagen weiterhin unter dem Wert von 35. Aus diesem Grund können ab Sonntag, dem 27. Juni weitere Lockerungen der 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes in Kraft treten. Die Landeshauptstadt wird deshalb morgen eine Verordnung veröffentlichen, die auch im Amtsblatt publiziert wird. 
 
Das Dokument kann ab 26. Juni unter www.magdeburg.de/Start/Bürger-Stadt/Verwaltung-Service/Amtsblatt/ eingesehen werden. Demnach gilt die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und die weiteren Lockerungen können am 27. Juni in Kraft treten.
 
Laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/inzidenzen lag in der Landeshauptstadt Magdeburg an zehn aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz unter 35:

Juni: 2,5
Juni: 3,4
Juni: 2,5
Juni: 1,7
Juni: 1,7
Juni: 1,7
Juni: 1,7
Juni: 1,7
Juni: 0,8
Juni: 0,4 (heute an das RKI gemeldet, Wert wird morgen offiziell bekanntgegeben)

 
Weitreichende Befreiung von der Testpflicht

Somit gelten ab 27. Juni die Lockerungen, die in der 14. Landesverordnung im Paragraf 16 Absatz 3 geregelt sind. Dazu zählt vor allem die Befreiung von der Testpflicht. Ein negativer Corona-Test ist dann u.a. nicht mehr notwendig für:
 
- außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen

- Angebote von Literaturhäusern, Theatern (einschließlich Musiktheater), Filmtheatern (Kinos), Konzerthäusern und -veranstalter sowie Planetarien und Sternwarten

- Stadt- und Naturführungen

- geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt

- organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen

- den Besuch von Frei- und Hallenbädern, Badeanstalten, Schwimmbädern, Heilbädern, Freizeit- und Sportbädern

- den Besuch von Fitness- und Sportstudios

- Sportkurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, Tanz- und Ballettschulen, Yoga und andere Präventionskurse sowie ärztlich verordneter Rehabilitationssport
 
Hinweis: Auf und in Sportanlagen besteht für die Teilnehmenden an Wettkämpfen weiterhin die Testpflicht!
 
Sollte die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 wieder überschreiten, treten die Lockerungen wieder außer Kraft. Die Gültigkeit der anderen Paragrafen der aktuellen Landesverordnung bleibt hiervon unberührt.
 
Für ALLE Bürger*innen – auch Genesene und Geimpfte – gelten weiterhin die Maskenpflicht und das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln.