BKK VBU: Voraussetzungen für künstliche Befruchtung
nochmals überprüfen
Berlin (ots). Krebskranke Frauen und Männer haben die
Möglichkeit, ihre Ei- oder Samenzellen oder ihr Keimzellgewebe mit Hilfe einer
Kryokonservierung (Einfrieren) für eine spätere Kinderwunschbehandlung zu
konservieren und einzulagern. Dies wurde im neuen Terminservice- und
Versorgungsgesetz geregelt und im Bundestag verabschiedet. Die BKK VBU
befürwortet die neue Gesetzesregelung.
Jedes Jahr erkranken in Deutschland rund 9.000 Frauen und
6.000 Männer zwischen 18 und 39 Jahren an Krebs. Das auch sie später vielleicht
einmal eine Familie gründen wollen, spielte bisher neben der rein medizinischen
Behandlung keine oder nur eine geringere Rolle.
Ei- und Samenzellen auf Kassenkosten einfrieren:
Jetzt aber besteht mit dem neuen Gesetz insbesondere für
junge Patienten die Hoffnung, nach einer keimzellschädigenden Therapie wie z.
B. einer Chemotherapie oder Strahlenbehandlung Kinder zu bekommen. Krebskranke
Frauen können bis zum 40. Lebensjahr und Männer bis zum 50. Lebensjahr die
Kryokonservierung als Versicherungsleistung der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch
nehmen. "Positiv bewerten wir, dass das Einfrieren der Ei- oder
Samenzellen nicht wie bei der späteren künstlichen Befruchtung an das Vorliegen
eines Trauscheins gebunden ist", macht Andrea Galle, Vorständin der BKK
VBU, deutlich. "Auch die untere Altersgrenze, die bei künstlichen
Befruchtungen bei 25 Jahren liegt, entfällt."
Und weiter: "Das ist ein Schritt in die richtige
Richtung." Leider habe das Bundesgesundheitsministerium hier nur die
Chance verpasst, mit dem TSVG gleich die künstliche Befruchtung hinsichtlich
der Voraussetzung der Ehe zu regeln. Nach wie vor müssen Paare, die sich
künstlich befruchten lassen wollen, verheiratet sein. Das sei nicht mehr
zeitgemäß.
Die BKK VBU war dafür sogar 2014 bis vor das
Bundesozialgericht gezogen. Mit Blick auf das Gesetz (§ 27 a SGB V) lehnten die
Richter die Ausweitung der Zusatzleistung auf Unverheiratete seinerzeit jedoch
ab.
(Urteil vom 18.11.2014 B 1 A 1/14 R)
Das TSVG könnte, wenn der Bundesrat nicht unerwartet
Einspruch einlegt, zum 1. Mai in Kraft treten.
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