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Aus dem Gerichtssaal: Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung als „faktischer Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung

Freitag, den 16. August 2019

Mit gestern veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen, der aufgrund der tatsächlichen Ausübung der Leitungsfunktion bei einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 26 Nr. 2 VersammlG schuldig gesprochen worden war. Zur Begründung hat sie insbesondere angeführt, dass die Gesetzesauslegung der Fachgerichte, der zufolge auch der „faktische Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglicher Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann, weder gegen das strafrechtliche Analogieverbot noch gegen das Schuldprinzip verstößt. Die Entscheidungen im konkreten Fall sind auch mit der Versammlungsfreiheit vereinbar, da der Gefahr einer – vom Gesetzgeber nicht gewollten – Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung durch eine restriktive Auslegung der Rechtsfigur des „faktischen Versammlungsleiters“ Rechnung getragen worden ist.

Sachverhalt:

Nach den fachgerichtlichen Feststellungen organisierte der Beschwerdeführer am 11. Februar 2017 eine Demonstrationsveranstaltung auf einer Brücke, an der vier weitere Aktivisten der Anti-Atom-Bewegung mitwirkten. Im Rahmen der Veranstaltung seilten sich zwei Personen unter Zuhilfenahme eigens mitgebrachter Kletterausrüstung von der Brücke ab und spannten ein schwarzes, beschriftetes Banner auf, wobei sie vom Beschwerdeführer unterstützt wurden und dessen per Funk gegebenen Anweisungen folgten. Nach Aufforderung durch den Beschwerdeführer rollten beide Kletterer das Banner unverzüglich ein und seilten sich auf. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts waren die teilnehmenden Personen aus verschiedenen Orten angereist, hatten das Banner und die Kletterausrüstung bereits mitgeführt und die Presse vorab von der Veranstaltung informiert, eine Anmeldung der Versammlung aber unterlassen.

Das Amtsgericht sprach den Beschwerdeführer wegen der Durchführung einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel (§ 26 Nr. 2 VersammlG) schuldig und sprach eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus, da der Beschwerdeführer die Herrschaft über den äußeren Gang und die Ordnung der Versammlung innegehabt habe und somit als faktischer Versammlungsleiter zu qualifizieren gewesen sei. Die Sprungrevision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Versammlungsfreiheit, des strafrechtlichen Analogieverbotes und des Schuldprinzips, da die unterlassene Anmeldung nach der Konzeption des Versammlungsgesetzes nur dem Veranstalter der Versammlung entgegengehalten werden könne. Der „faktische Leiter“ sei rechtlich weder zur Anmeldung der Versammlung noch zur Ausübung von Leitungsbefugnissen befugt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unbegründet ist.

1. Die Entscheidung des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts, auch den „faktischen Leiter“ einer nicht angemeldeten Versammlung als tauglichen Täter nach § 26 Nr. 2 VersammlG anzusehen, verstößt nicht gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG).

§ 26 VersammlG verwendet mit dem Tatbestandsmerkmal des „Leiters“ einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff, den die Norm selbst nicht definiert. Die Frage, ob neben dem „Veranstalter“ nur der förmlich im Rahmen der Anmeldung bestimmte „Leiter“ als potentieller Täter des § 26 Nr. 2 VersammlG angesehen werden kann oder ob die herausgehobene Stellung eines Leiters innerhalb des Versammlungsgeschehens auch durch das konkludente Verhalten einzelner oder mehrerer Versammlungsteilnehmer begründet werden kann, ist von den Fachgerichten im Rahmen ihres gesetzlichen Auslegungsspielraums zu beantworten. Als Norm des Nebenstrafrechts lässt sich § 26 VersammlG zwar nicht ohne Rückgriff auf die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes verstehen. Den maßgeblichen Vorschriften kann eine Einschränkung des Begriffes des Leiters auf den förmlich benannten Leiter nicht entnommen werden. Vielmehr legt es der Wortlaut des § 26 Nr. 2 VersammlG nahe, als Leiter im Sinne der Bestimmung auch denjenigen anzusehen, der die Rolle des Versammlungsleiters tatsächlich ausfüllt. Denn die Norm begründet ausdrücklich eine Strafbarkeit nicht nur des Veranstalters, sondern auch des Leiters von Versammlungen oder Aufzügen, die ohne die erforderliche Anmeldung durchgeführt werden. Schließlich modifiziert diese Auslegung auch nicht den Strafzweck des § 26 Nr. 2 VersammlG, da die Bestimmung nicht die unterlassene Versammlungsanmeldung, sondern die Durchführung einer Versammlung ohne die erforderliche Anmeldung sanktioniert.

2. Die Auslegung verstößt auch nicht gegen das Schuldprinzip. Denn die Strafbarkeit knüpft nicht alleine an die unterlassene Anmeldung der Versammlung an, die dem Leiter der Versammlung gegebenenfalls nicht vorgeworfen werden könnte, sondern stellt erst die Durchführung einer unangemeldeten Versammlung unter Strafe. Insoweit steht es jedoch jedem Teilnehmer einer Versammlung frei, an dieser nicht in leitender Funktion mitzuwirken.

3. Die Anmeldepflicht des § 14 Abs. 1 VersammlG ist bei verfassungskonformer Auslegung ebenso mit Art. 8 Abs. 1 GG vereinbar wie die Strafnorm des § 26 Nr. 2 VersammlG. Denn die von den Gerichten gewählte Auslegung ist geeignet, einer Umgehung der Anmeldepflicht entgegenzuwirken. Denn andernfalls könnte deren Verletzung nur gegenüber dem Veranstalter sanktioniert werden, der gerade bei nicht angemeldeten Versammlungen oftmals nicht festgestellt werden kann. Die Auslegung verwirklicht somit die legitimen Ziele des gesetzlichen Anmeldeerfordernisses, ohne die Versammlungsfreiheit in übermäßiger Weise einzuschränken. Sie birgt insbesondere nicht die Gefahr einer Sanktionierung der bloßen Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung, da sie voraussetzt, dass die Eigenschaft als „faktischer“ Versammlungsleiter durch eindeutige Tatsachen erkennbar wird. Anhaltspunkte bieten dabei die Funktionen, die Leiter angemeldeter Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz ausüben. Als Leiter einer Spontanversammlung ist daher nach der Rechtsprechung namentlich anzusehen, wer den Ablauf der Versammlung, die Reihenfolge der Redner und schließlich auch die Unterbrechung oder Schließung der Versammlung bestimmt, wobei es darauf ankommt, dass der Leiter diese Funktionen übernommen hat und die Teilnehmer mit deren Ausübung durch ihn einverstanden sind.


Foto Quelle: © Bundesverfassungsgericht / Stephan Baumann, Karlsruhe