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SAN Heute

Erste Stufe der Öffnung für Gastronomie und Beherbergungswesen beschlossen

Dienstag, den 12. Mai 2020

Urlaub in Ferienwohnungen wird für Sachsen-Anhalter in Sachsen-Anhalt ab 15. Mai möglich. Erste Gastronomiebetriebe dürfen ab 18. Mai unter strikten Auflagen und auf Antrag öffnen; die übrigen Betriebe dann am 22. Mai auf Anzeige. Ab 22. Mai können auch Hotels und Pensionen wieder Touristen empfangen. Die Landesregierung hat heute die Änderungen zur Fünften Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen, die die genauen Bedingungen dafür festlegen. Mit der Verordnung werden zudem Reisen aus Fortbildungszwecken nach Sachsen-Anhalt wieder erlaubt. Reisen zu touristischen und Freizeitzwecken aus anderen Bundesländern bleiben untersagt.

Familienurlaub für Sachsen-Anhalter in Sachsen-Anhalt ist ab Freitag, 15. Mai, möglich – auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen und vergleichbaren Unterkünften, soweit eine autarke Versorgung insbesondere durch eigenes Bad, WC und Küche gegeben ist und Hygienevorschriften eingehalten werden. Einmieten dürfen sich in dieser ersten Stufe jeweils ausschließlich bis zu fünf Personen oder die Personen eines Hausstandes und mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt. Hotels, Pensionen und andere Unterkünfte können eine Woche später, ab Freitag, 22. Mai, für Sachsen-Anhalter öffnen.

Ab Freitag, 22. Mai, kann der Betrieb von Gaststätten mit Ausnahme von Schankwirtschaften, wie z.B. Kneipen, Bars, Diskotheken und ähnlichen Betrieben, wieder aufgenommen werden, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzregelungen eingehalten werden. Dazu gehört, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mundschutz tragen müssen, dass kein Angebot in Buffetform stattfindet, und dass Abstandsregelungen eingehalten werden. So müssen Tische im Innen- wie Außenbereich so angeordnet sein, dass ein Abstand von 1,5 Meter zu den Gästen anderer Tische gewährleistet wird. Es sind Anwesenheitslisten zu führen.

Bereits ab 18. Mai dürfen Speisewirtschaftsbetriebe öffnen, wenn der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt ein allgemeines Sicherheitskonzept erstellt hat und die Öffnung auf Grundlage eines vom Betreiber vorgelegten Hygienekonzepts im Einzelfall genehmigt.

Piercing- und Tattoostudios dürfen wieder öffnen, Solarien und Sonnenstudios ebenso.

In den Werkstätten für behinderte Menschen wird die Beschäftigung und Betreuung für Menschen mit Behinderungen teilweise wieder aufgenommen. Ein Viertel der Arbeits- und Betreuungsplätze können wieder zur Verfügung gestellt werden. Auch hier müssen Abstandsregelungen eingehalten werden, durch die Organisation der Arbeitsgruppen sind Kontakte zu reduzieren, ein Nutzungs- und Wegeplan für Gemeinschaftsräume muss vorliegen. Die Betreuung in ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe kann ebenfalls wieder anlaufen. Im Maßregelvollzug ist Besuch wieder erlaubt.