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Versandapotheken : Aktuelle Gesetzeslage zur Versorgung völlig ausreichend.

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) regelt ganz  klar den Notfall 

BVDVA schlägt Strukturfonds zur Notfallversorgung vor


Das weiterhin von Teilen der Politik geforderte Versandverbot für verschreibungspflichte Arzneimittel (RX) wird in erster Linie mit dem Erhalt der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln begründet. Zur Sicherstellung der Versorgung hat der BVDVA bereits einige konstruktive Vorschläge unterbreitet, die auch Eingang in die Diskussion gefunden haben. Allerdings: Die aktuelle Gesetzeslage ist schon heute völlig klar mit Blick auf mögliche Versorgungsengpässe in ländlichen Gebieten.

Die Paragraphen 16 und 17 des ApoG regeln den möglichen Notfall: Laut §16 kann eine Apotheke auf Antrag eine Zweigapotheke eröffnen, um die Versorgung sicherzustellen. Im §17 wird sogar die Kommune in die Lage versetzt, spätestens nach sechs Monaten bei Erkennung eines Notstandes einen Apothekendienst einzurichten.

"Wir sind sehr erstaunt, mit welcher Beharrlichkeit das Bundesgesundheitsministerium den Schutz der flächendeckenden Versorgung als Begründung des vorgelegten Gesetzentwurfes anführt, obwohl das Thema im Apothekengesetz bereits eindeutig geregelt ist", sagt Christian Buse, Vorsitzender des BVDVA. "Wenn überhaupt, dann sollte man über die Finanzierung dieser Notfallversorgung sprechen. Hierzu schlägt der BVDVA vor, dass der Nacht- und Notdienstfonds zusätzlich mit einem kleinen Cent-Betrag je abgegebener RX-Packung von den Apotheken gespeist wird. So wird dieser Fond von einem reinen Nacht- und Notdienstfond schrittweise in Richtung eines zukunftsfähigen Strukturfonds entwickelt. Wenn es am Jahresende zu keiner entsprechenden "Not"-Apotheke gekommen ist, fließt das Geld an die Apotheken zurück und verbleibt somit im System", erläutert Buse den möglichen und einfachen Weg.