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Aus dem Gerichtssaal: Verdächtiger im Fall Maddie: Keine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

Freitag, den 20. November 2020

Nach der Anhörung des Verurteilten C.B. am 16.11.2020 hat die kleine Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18.11.2020 (Az. 50 StVK 418/20) die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung hinsichtlich der Verurteilung des C.B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten durch das Amtsgericht Niebüll (Urteil vom 06.10.2011, Az. 6 Ls 108 Js 6272/10) abgelehnt. Dies hat zur Folge, dass die Strafhaft fortgesetzt wird. Die Kammer ist damit der Einschätzung der Staatsanwaltschaft gefolgt, die sich in Übereinstimmung mit der Justizvollzugsanstalt ebenfalls gegen eine bedingte Entlassung ausgesprochen hatte.

Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht verantwortet werden kann. Der Verurteilte sei mehrfach vorbestraft und Bewährungsversager. Insbesondere habe zuletzt eine Bewährung widerrufen werden müssen, da der Verurteilte während der Bewährungszeit mehrfach straffällig geworden sei. 

In der Vergangenheit habe der Verurteilte unter anderem Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz, sowie mehrfach Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern begangen, weshalb bei einem Rückfall mit schweren Straftaten zu rechnen sei. Stabilisierende Faktoren, die den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten könnten, seien nicht festgestellt worden.

Gegen den Beschluss kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§ 454 Abs. 1, 3 Satz 1 StPO) eingelegt werden. Zuständig für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht Braunschweig.