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Aus dem Gerichtssaal: Keine Streupflicht auf Wanderwegen

Sonntag, den 15. Dezember 2019

Zivilrecht

Auf Wanderwegen außerhalb von Ortschaften haben Gemeinden in der Regel keine Räum- und Streupflicht. Die zuständige Gemeinde muss zwar bei ungewöhnlichen Gefahren Maßnahmen ergreifen. Bei Bergwanderungen im Winter ist jedoch mit rutschigen Stellen zu rechnen und Wanderer müssen entsprechend vorsichtig sein. Für Verletzungen haftet die Gemeinde dann nicht. So hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Landgericht Coburg entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Eine Frau war bei einer winterlichen Wanderung auf dem Plateau eines Berges gestürzt. Sie war mit ihrem Mann auf einem öffentlichen Wanderweg unterwegs gewesen. Bereits auf dem Hinweg hatten beide vereiste Stellen bemerkt. Auf dem Rückweg rutschte die Frau dann auf einer dieser Stellen aus, stürzte und verletzte sich. Sie verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz. Ihr Argument: Da der Anfang des Wanderweges geräumt und gestreut gewesen war, habe sie sich darauf verlassen dürfen, dass dies auch für den Rest des Weges galt.

Das Urteil

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Denn nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz seien Gemeinden nur innerhalb der geschlossenen Ortschaft räum- und streupflichtig. Der Unfall habe sich aber außerhalb einer Ortschaft ereignet. Dies schließe zwar nicht aus, dass die Gemeinde auch für andere Wege auf ihrem Gebiet eine Verkehrssicherungspflicht habe. Diese Pflicht bedeute aber nicht, dass Passanten vor jeglicher Gefahr zu schützen seien. Vielmehr müsse die Gemeinde Sicherungsmaßnahmen nur bei Gefahren ergreifen, mit denen ein durchschnittlicher Wanderer nicht rechnen müsse. Hier sei schon auf dem Hinweg erkennbar gewesen, dass es vereiste Stellen gab und dass der Weg nicht geräumt und gestreut war. Die beiden Wanderer hätten deshalb bergab mit Rutschgefahr rechnen und sich entsprechend vorsichtig fortbewegen müssen.

 
Was bedeutet das für Wanderer und Spaziergänger?

Die Gerichte lehnen eine Haftung der Gemeinden für Unfälle wegen Eis- und Schneeglätte oft ab. „Dies gilt insbesondere auf Wald- und Wanderwegen“, so Rassat. „Hier muss jeder mit den typischen Gefahren rechnen, die in der Natur nun einmal auftreten. Im Winter ist generell mit Eis und Schneeglätte zu rechnen.“ Bei Wandertouren und Spaziergängen ist daher besondere Umsicht angesagt.

Landgericht Coburg, Urteil vom 23. Mai 2019, Az. 24 O 15/19