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Aus dem Gerichtssaal: Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren um Übernahme der Postbank

Donnerstag, den 9. Januar 2020

Mit Zwischenurteilen vom 08.01.2020 hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass zwei von Klägerseite als Zeuge benannte Personen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht haben und nicht als Zeuge auszusagen brauchen. Es handelt sich um einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres ehemaliges Vorstandsmitglied der Postbank AG.

Gegen die Zeugen war eine Strafanzeige eingereicht worden, die sich mit den Themenkomplexen befasst, die auch Gegenstand der beabsichtigten Zeugenvernehmung sind. Der Senat hat entschieden, dass es sich bei dem Gegenstand der beabsichtigten Beweisaufnahme und bei den strafrechtlichen Vorwürfen um denselben Gegenstand handelt. Alle Umstände, die die Zeugen schildern könnten, und alle Fragen, die an sie gerichtet werden könnten, stünden mit dem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang. Ihre Aussage stünde damit in einem so engen Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen, dass die Zeuge zur Sache gar nicht auszusagen brauchen und nicht vor Gericht erscheinen müssen.

Gegen diese Zwischenurteile sieht die Zivilprozessordnung kein Rechtsmittel vor. Die Entscheidungen sind sowohl in dem Verfahren 13 U 166/11 (Klägerin: Effectenspiegel AG) als auch in dem Verfahren 13 U 231/17 (Kläger: 15 Aktionäre der Postbank AG) ergangen.

Zwischenurteile des Oberlandesgerichts Köln vom 08.01.2020 - Az. 13 U 166/11 – und Az. 13 U 231/17.