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Gut behandelt - Patientenrechte im Krankenhaus


Köln, 9. Januar 2020. Rund 19,8 Millionen Patienten besuchen jährlich ein Krankenhaus. Viele dieser Patienten wissen jedoch nicht, welche Rechte sie überhaupt bei einem solchen Besuch haben. Bernd Klemp, Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz, erklärt, was es rund um das Thema Krankenhaus zu beachten gibt.

Wenn die Warterei zur Zerreißprobe wird 

Ob geplanter Eingriff oder spontaner Notfall: Oftmals wartet man gefühlt eine halbe Ewigkeit im Krankenhaus, bis man in das Behandlungszimmer gerufen wird. Auch wenn viele Leute im ersten Moment das Gefühl haben, ungerecht behandelt zu werden, ist es rechtens, Personen warten zu lassen, wie Rechtsanwalt Bernd Klemp weiß: „Sowohl bei stationären als auch bei ambulanten Behandlungen sind Patienten letztlich nach Priorität zu behandeln. Gerade im Bereich der Notaufnahme kann es daher unter Umständen zu erheblichen Wartezeiten kommen.“ Doch auch bei zuvor vereinbarten Terminen kann jederzeit ein Notfall dazwischen kommen, sodass Termine nicht stattfinden können oder verschoben werden müssen.

Wer die Wahl hat, erspart sich die Qual 

Krankenhaus ist nicht gleich Krankenhaus. Daher ist es wichtig, sich vor Behandlungen über die angebotenen Leistungen und das Image zu informieren. Ist die Wahl für eine Einrichtung getroffen, haben Patienten grundsätzlich ein Recht auf freie Krankenhauswahl. „Eine Einschränkung besteht allerdings für gesetzlich versicherte Patienten. Diese sind an die Vertragskrankenhäuser gebunden“, erklärt Bernd Klemp. Es kann außerdem vorkommen, dass in einem Krankenhaus keine freien Betten mehr verfügbar sind. Laut dem ROLAND-Partneranwalt besteht dann kein Anspruch auf Freiräumung des Bettes. Das Krankenhaus kann und darf im Zweifelsfall nicht einmal zusätzliche Betten zur Verfügung stellen. Übrigens: Auch den behandelnden Arzt darf man frei wählen – man benötigt lediglich dessen Zustimmung. Unter Umständen kann die Wahl aber zuzahlungspflichtig sein, sodass der Patient die zusätzlichen Kosten tragen muss.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold?

Im vergangenen Jahr wurden rund 1.500 ärztliche Behandlungsfehler von Gutachtern festgestellt. Gemessen an der Anzahl an Patienten ist dieser Wert extrem gering. Allerdings kann es auch vorkommen, dass Patienten gar nicht erst von einem möglichen Behandlungsfehler erfahren, denn: „Ärzte sind nicht immer dazu verpflichtet, Patienten auf Behandlungsfehler hinzuweisen“, so Bernd Klemp. Und weiter: „Tritt ein Behandlungsfehler ein, durch den kein Gesundheitsschaden zu befürchten ist, muss der Arzt nur informieren, wenn man ihn ausdrücklich danach fragt. Kann jedoch durch den Behandlungsfehler ein Gesundheitsschaden eintreten, ist der Arzt dazu verpflichtet, darüber zu informieren. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Medikament gespritzt wird und dadurch ein Gesundheitsschaden zu befürchten ist.“ Es gibt jedoch auch noch weitere Möglichkeiten der Reklamation: In Krankenhäusern gibt es beispielsweise ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement und Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherte bei Problemen zu unterstützen. 

Foto © upixa - stock.adobe.com_ROLAND Rechtsschutz