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Aus dem Gerichtssaal: Amtsgericht Magdeburg: Hauptverhandlung vor dem Strafrichter - Diebstahl in einer Wohngruppe für Demenzkranke

Freitag, den 12. Juni 2020

(AG MD). Am Montag, 08. Juni 2020, wurde eine 40-jährige Frau wegen Diebstahls eines goldenen Rings zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der als Pflegekraft tätigen Frau wurde vorgeworfen, aus dem Zimmer einer demenzkranken Frau in einer Wohngruppe für Demenzkranke in Magdeburg im September 2019 einen goldenen Ring entwendet zu haben.

Die Angeklagte hat die Tat bestritten, wurde jedoch durch Videoaufzeichnungen überführt. Die Kamera für die Videoaufzeichnungen wurde in dem Zimmer der Demenzkranken versteckt angebracht, ein Einverständnis der Pflegekräfte zur Videoaufzeichnung holten die Angehörigen der Demenzkranken nicht ein. Anlass für die Kamera waren aber Missstände, die die Angehörigen in der Einrichtung beobachtet hatten. Als die Angeklagte für die Tat das Zimmer betrat, war niemand weiteres zugegen, auch nicht die demenzkranke Frau. Auf dem Video ist nach rund sechs Minuten Laufzeit zu sehen, wie sich die Angeklagte einen goldenen Ring über den Finger der Hand streift. 

Noch am gleichen Tag wurden die Angehörigen der Demenzkranken darauf aufmerksam, dass eine "Durchsuchung" des Zimmers stattgefunden haben müsse. Die Unordnung in den Schränken war ihnen bei einem Besuch aufgefallen. Auf einem zweiten Video am Folgetag ist zu sehen, wie mehrere Pflegekräfte, darunter die Angeklagte, erneut das Zimmer der Demenzkranken durchsuchen, dieses Mal in deren Beisein. Bei der Absuche soll der goldene Ring im Bereich des Bettes aufgefunden worden sein. Die Angeklagte behauptete, den Ring dort gefunden zu haben. Seit dem Tag ist der Ring auch wieder im Besitz der Demenzkranken, die nach dem Vorfall in eine andere Einrichtung gezogen ist.

Das Gericht hat die Verwertung der Videoaufzeichnungen, die ohne Einverständnis der Pflegekräfte entstanden sind, für zulässig erachtet. Zwar könne ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegen, ein Beweisverwertungsverbot für das Strafverfahren folge daraus aber nicht. Unter Abwägung aller Rechtsgüter und Interessen trete das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Angeklagten hinter dem berechtigten Interesse der Demenzkranken und deren Angehörigen, die Ursachen für die angezeigten Missstände in der Pflege aufzudecken bzw. die Tätigkeit der Pflegekräfte im Rahmen des Pflegevertrages zu überwachen, ausnahmsweise zurück. 

Wesentlicher Aspekt, weshalb eine Verwertbarkeit für zulässig erachtet wurde, waren für das Gericht drei besondere Umstände: 

(1) Die Aufnahmen entstanden in einem privaten Zimmer, nicht in der Öffentlichkeit. 

(2) Die Videoaufnahmen entstanden nicht anlasslos, sondern nach Anzeige von Misständen. 

(3) Das Pflegepersonal betrat in beiden Fällen nicht aus pflegerischen Gründen das Zimmer der Demenzkranken, so dass ein Recht zum Betreten fehlte. 

Die Angeklagte betrat das Zimmer, um zu stehlen. Die Angeklagte und weitere Pflegekräfte betraten einen Tag danach das Zimmer, um den gestohlenen Ring heimlich wieder zurückzubringen. Ob neben der Angeklagten weitere Personen in die Tat eingeweiht waren, blieb offen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.