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Aus dem Gerichtssaal: VW-Abgasverfahren: Früherer Vorstandsvorsitzender hat Zeugnisverweigerungsrecht

Mittwoch, den 9. Juni 2021

Die Zivilkammer 5 des Landgerichts Hildesheim hat in einem anhängigen Rechtsstreit (5 O 87/20) festgestellt, dass dem früheren Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Prof. Dr. Martin Winterkorn, in dieser Sache ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. In dem Verfahren begehrt der aus Gifhorn stammende Kläger Schadensersatz von der Volkswagen AG und der Audi AG aufgrund des Einbaus verbotener Abschalteinrichtungen in dem Dieselmotor eines von ihm erworbenen VW Touareg.

Da die beklagte Volkswagen AG vortrug, der Motor sei von Audi entwickelt und hergestellt worden, benannte der Kläger den früheren VW-Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn als Zeugen dafür, dass dieser Kenntnis von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtungen in dem VW-Fahrzeug gehabt habe. Der von der Zivilkammer 5 geladene Zeuge hat sich daraufhin auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, weil bei einer Aussage die Gefahr bestehen könnte, dass die Strafverfolgungsbehörden in bereits angeklagten oder noch im Ermittlungsverfahren befindlichen Vorgängen für ihn nachteilige Schlussfolgerungen ziehen könnten.

Die Zivilkammer 5 hat hierauf mit dem am 28. Mai 2021 verkündeten Zwischenurteil entschieden, dass dem Zeugen ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 384 Nr. 2 ZPO) zusteht. Es bestehe die Gefahr, dass er bei Beantwortung von Fragen zu dem Beweisthema, nämlich seiner möglichen Kenntnis von dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen, wegen einer Straftat verfolgt werde. Dabei sei es bereits ausreichend, dass eine Ermittlungsbehörde zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder auch zur Aufrechterhaltung bzw. Verstärkung eines Tatverdachts veranlasst werden könnte.

Die Kammer hat zudem entschieden, dass das Zeugnisverweigerungsrecht sich nicht lediglich auf einzelne Fragen beschränkt, sondern umfassend ist. Bei dem streitentscheidenden Beweisthema gehe es maßgeblich um die Kenntnis des Zeugen, welche gerade auch für etwaige strafrechtliche Verfahren von Bedeutung sei. Selbst in dem Fall, dass einzelne kenntnisbegründende Umstände derart lange zurücklägen, dass hinsichtlich einer konkreten Strafverfolgung Verjährung eingetreten wäre, sei aufgrund der Bedeutung für eine etwaige Strafzumessung von einem Zeugnisverweigerungsrecht auszugehen.

Das Verfahren der hiesigen Zivilkammer 5 wird am 14. Juli 2021 um 9.00 Uhr (Saal 142) mit der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme fortgesetzt. Für die Sitzung wurde den Parteien gestattet, an dem Termin im Wege der Videoverhandlung aus der Ferne zugeschaltet teilzunehmen.