veröffentlicht am 17. Januar 2026
Foto: Autofahrerin mit Pumpernickel- „Smartphone“ in der Hand
Im Sommer 2025 ereignete sich auf der L557 in der Gemeinde Rödinghausen (NRW) ein skurriler Fall, mit dem sich nun das zuständige Amtsgericht in Herford zu befassen hatte.
Wo eigentlich nur 70 km/h erlaubt sind, wurde eine Autofahrerin morgens mit 90 km/h geblitzt. Kurze Zeit später lag der Bußgeldbescheid im Briefkasten: Nach Toleranzabzug 17 km/h zu schnell. Doch der Bescheid enthielt einen überraschenden zweiten Vorwurf, der deutlich schwerer wiegt. Die Frau soll während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt haben. Tatsächlich hielt sie jedoch ein Stück Pumpernickel in der Hand – ihr Frühstücksbrot.
Stulle statt Smartphone
Der dunkle Farbton des Brots wurde der Autofahrerin zum Verhängnis. Auf dem Beweisfoto wirkte der Gegenstand in ihrer Hand offenbar wie ein Smartphone. Neben der Geschwindigkeitsüberschreitung lastete ihr die zuständige Behörde deshalb einen sogenannten Handyverstoß an. Dieser hätte nicht nur finanzielle Folgen gehabt, weiß Tom Louven, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Partneranwalt von Geblitzt.de: „Der Geschwindigkeitsverstoß wird außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Bußgeld von 60 Euro geahndet. Handynutzung am Steuer zieht jedoch 100 Euro Bußgeld und zudem einen Punkt in Flensburg nach sich.“
Einspruch mit Erfolg
Die Autofahrerin legte mithilfe des Anwalts Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. „Da in Bußgeldbescheiden regelmäßig Fehler passieren, sollten Betroffene sie immer sorgfältig auf Plausibilität prüfen und im Zweifel einen Anwalt hinzuziehen. Wichtig ist, für den Einspruch die Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids einzuhalten“, weiß der Anwalt. Die Ostwestfalin bekam am Ende vom Amtsgericht Herford in Sachen Handy recht. In seinem Beschluss erklärte das Gericht, dass der Vorwurf der Handynutzung nicht nachgewiesen werden konnte. Wörtlich heißt es: „Klarstellend war jedoch anzumerken, dass der Vorwurf der Nutzung eines Handys nicht erbracht werden konnte. Nur der Nachweis der Geschwindigkeitsübertretung konnte nach Lage der Akten erbracht werden.“
Nicht nur Handys im Fokus
Die rechtliche Grundlage für den Vorwurf findet sich in § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach darf ein Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, nicht benutzen, wenn das Gerät dafür aufgenommen oder gehalten wird. „Ein Verstoß wird derzeit mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Kommt es zusätzlich zu einer Gefährdung oder einem Unfall, steigen Bußgeld und Punkte deutlich an, außerdem wird ein Fahrverbot verhängt“, warnt Tom Louven. Die Regelung gilt für elektronische Geräte wie Tablets, E-Book-Reader oder Navigationsgeräte, wenn sie zur Bedienung in der Hand gehalten werden. Sogar moderne E-Zigaretten mit Touchscreen können unter diese Vorschrift fallen, wenn sie während der Fahrt genutzt werden. Das hat 2025 das OLG Köln entschieden (Az.: III-1 RBs 201/25).
Bußgeldvorwürfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen
Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwaltskanzleien zusammen und ermöglicht es Betroffenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren. Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten eines vollständigen Leistungsspektrums unserer Partnerkanzleien. Ohne eine vorhandene Rechtsschutzversicherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozessfinanzierer die Kosten der Prüfung der Bußgeldvorwürfe und auch die Selbstbeteiligung Ihrer Rechtsschutzversicherung. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.
Text / Foto: Borgmeier Public Relations / Magdeburger-News-KI-generiert