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Gutschein-Lösung: Bundesrat fordert Änderungen zugunsten der Reisenden

Plenarsitzung des Bundesrates am 05.06.2020

Der Bundesrat schlägt an der geplanten Gutschein-Lösung für abgesagte Pauschalreisen während der Corona-Pandemie einige Änderungen zugunsten der Verbraucher vor. In seiner am 5. Juni 2020 beschlossenen Stellungnahme zum Regierungsentwurf spricht er sich unter anderem für Erleichterungen bei der Auszahlung des Gutscheins aus.

Unverzügliche Erstattung und mehr Information

Danach sollte deutlicher gemacht werden, dass Reisende, die ihren Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer nicht eingelöst haben, den Wert der Reise ohne weiteres Zutun erstattet bekommen. Außerdem hält er genauere Informationen über den Umfang der staatlichen Absicherung des Gutscheins für erforderlich: Kunden müssten bereits im Moment des Gutscheinangebots wissen, dass hierüber nur der gezahlte Reisepreis und keine möglichen Zusatzleistungen abgesichert sind.

Übertragbarkeit der Gutscheine

Weiter regen die Länder an, darüber nachzudenken, ob die Gutscheine übertragbar sein könnten, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstehen. Hierdurch würden die Gutscheine noch attraktiver und es könnten Liquiditätsprobleme der Reiseveranstalter abgefedert werden.

Kein Gutschein bei rechtskräftigem Zahlungstitel

Darüber hinaus hält der Bundesrat es für erforderlich, im weiteren Verfahren sicherzustellen, dass Reiseveranstalter keinen Gutschein anbieten dürfen, wenn Reisende bereits einen rechtskräftigen Zahlungstitel gegen den Reiseveranstalter erwirkt haben. Ansonsten könne es passieren, dass der Reiseveranstalter im Rahmen einer Zwangsvollstreckung auf den Gutschein verweist und damit die Vollstreckung abgebrochen oder zumindest verzögert würde.

Der Gesetzentwurf im Einzelnen

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen betreffen Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden. Der Gesetzentwurf ermöglicht es Reiseveranstaltern, ihren Kunden einen gleichwertigen Gutschein für die abgesagte Reise anzubieten, anstatt die Vorauszahlung sofort zu erstatten. Kunden können so zwischen Gutschein und Erstattung entscheiden. Hierauf müssen die Reiseveranstalter nach dem Gesetzentwurf ausdrücklich hinweisen. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren Erstattungsanspruch.

Gutscheine zu 100 Prozent abgesichert

Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen Reiseveranstalter keine Kosten erheben. Um die Gutscheine attraktiv zu machen, wird der Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantiert. Bei der Rückerstattung hat der Kunde diese Garantie im Falle der Insolvenz nicht.

Einzulösen bis Ende 2021

Die Absicherung der Gutscheine ist zeitlich befristet. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Geschieht dies nicht bis spätestens Ende 2021, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises auszuzahlen.

Nächste Stationen: Bundesregierung, Bundestag

Die Stellungnahme wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dann alle Dokumente dem Bundestag vorlegt. Dieser berät den Gesetzentwurf erstmals am 17. Juni 2020. Spätestens drei Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.