Berlin: (hib/HAU) Die Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten
Mit dem vorgelegten Mantelgesetz soll unter anderen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) geändert werden, schreibt die Regierung. Darin sei aktuell geregelt, dass im Falle der Erneuerung einer bestehenden Betriebsanlage der Eisenbahnen der Austausch der bestehenden Infrastruktur ausgehend von dem Zustand der vorausgegangenen Planfeststellung dann keiner weiteren planungsrechtlichen Genehmigung bedarf, "wenn das zu erneuernde Bauwerk innerhalb der durch die Planfeststellung festgelegten Vorgaben errichtet werden soll". Bei Ersatzneubauten, bei denen beispielsweise die Anpassung an aktuelle technische Standards zu beachten ist, bedürfe es bei der Erneuerung aber häufig einer leichten Vergrößerung des Grundrisses der bestehenden Betriebsanlage, schreibt die Regierung.
Durch die Neuregelung soll nun der Ersatz von bestehenden Betriebsanlagen nur dann genehmigungspflichtig sein, wenn der Grundriss der Betriebsanlage "wesentlich" geändert wird. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Grundrisses vorliegt, sei nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu bewerten, heißt es. So liegt der Vorlage zufolge eine wesentliche Änderung etwa dann vor, "wenn durch die umfangreicheren Ausmaße des Bauwerks Grundstücke Dritter in Anspruch genommen werden müssen oder Dritte durch die Änderung erstmals oder erheblich mehr belastet werden".
Was Duldungspflichten bei Instandhaltung und Erneuerung von Gleisanlagen angeht, so soll Eigentümern, Besitzern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, die für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen oder Erneuerungsmaßnahmen benötigt werden, auferlegt werden, das Betreten und die Nutzung des Grundstücks zu dulden, "insoweit, wie dies zum Zwecke der Instandhaltung oder Erneuerung erforderlich ist".
Änderungen sind auch im Bundesfernstraßengesetz geplant. Diese beziehen sich ebenfalls auf die Nutzungserlaubnisse von Grundstücken. Die benötigte Erforderlichkeit sei hier unter anderem bei einer temporären Anlage einer Baustraße oder einer Kranaufstellfläche gegeben, "wenn anders die Unterhaltung nicht durchgeführt werden kann oder in unzumutbarer Weise erschwert wird", schreibt die Regierung. Mit Blick auf die Planfeststellungspflicht soll durch die Novellierung geregelt werden, dass beispielsweise die temporäre Verlegung einer Bundesfernstraße ohne Kapazitätserweiterung - etwa im Rahmen einer erhaltungsbedingten Erneuerung bestehender Brückenbauwerke zur Anbindung eines Ersatzneubaus - "keinem umfassenden erneuten Genehmigungsverfahren zu unterwerfen und als Unterhaltung zu qualifizieren ist".
Berlin: (hib/PK) In der Medizin und Pflege spielt die Digitalisierung eine immer größere Rolle. Das geht aus der Antwort (19/14733) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/14209) der AfD-Fraktion hervor. Wie es in der Antwort heißt, wird die Roadmap "Digitale Gesundheitsinnovationen" derzeit erarbeitet und soll 2020 veröffentlicht werden.
Berlin: (hib/HAU) Für Schienenwege, auf denen täglich mehr als 2.000 Fahrgäste befördert werden, ist nach den Versorgungsauflagen der Bundesnetzagentur bis 2022 eine Versorgung mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor zu erreichen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/15328) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/14688). Innerhalb des zeitlichen Rahmens bis 2022 obliege Planung und Realisierung des Ausbaus den Mobilfunknetzbetreibern, heißt es in der Antwort. Für Schienenwege mit 2.000 Fahrgästen oder weniger sei bis zum 31. Dezember 2024 eine Versorgung mit einer Übertragungsrate von mindestens 50 Mbit/s im Downlink im Antennensektor zu erreichen. "Die Vorgaben gelten technologieneutral und machen insofern keine Vorgaben zur einzusetzenden Funk-Technologie", schreibt die Regierung. Die Betreiber der Schienenwege sowie die Eisenbahnverkehrsunternehmen seien gehalten, den Ausbau zu unterstützen, indem sie die Mitnutzung vorhandener Infrastruktur ermöglichen und eine zuverlässige Versorgung in den Zügen durch Einbau von Repeatern und deren störungsfreien Betrieb gewährleisten. Dies werde sich auch auf die Versorgung in Tunnelbauwerken auswirken.
Für Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Verbindungsfunktionsstufen null (Verbindung zwischen Kernen von Metropolregionen) und eins (Verbindung von Oberzentren zu Metropolkernen) sei im Rahmen von Versorgungsauflagen bis zum 31. Dezember 2022 eine Versorgung mit einer Übertragungsrate von mindestens 100 Mbit/s im Downlink im Antennensektor zu erreichen. Dabei sei eine Latenz von nicht mehr als 10 Millisekunden zwischen einem Endgerät und der zugehörigen Basisstation sicherzustellen. Die weiteren Bundesstraßen seien entsprechend bis zum 31. Dezember 2024 zu versorgen, heißt es in der Antwort.
Berlin: (hib/AW) Die FDP-Fraktion will über die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes informiert werden. In einer Kleinen Anfrage (19/15592) will sie unter anderem wissen, wie sich die Anzahl der Mitarbeiter in der Antidiskriminierungsstelle seit ihrer Einrichtung im Jahr 2006 entwickelt hat. Zudem möchte sie erfahren, wie sich die Zahl der eingehenden Anfragen für eine Beratung per Post, E-Mail und Telefonanrufen sowie die Zahl der Beratungsdienstleistungen wegen Diskriminierungen aufgrund des Alters, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, der Religionszugehörigkeit, des Geschlechts und der sexuellen Identität entwickelt hat.
Foto: Bundesregierung / Bergmann