Baierbrunn (ots). Wird ein Patient aufgrund eines
Behandlungsfehlers geschädigt, steht ihm Schadensersatz zu. Es gibt kostenfreie
Wege, wie Betroffene zu ihrem Recht kommen können. Zunächst sollte der Patient
aber mit seinem behandelnden Arzt sprechen, wie das Gesundheitsmagazin
"Apotheken Umschau" rät.
"Idealerweise klärt sich der Verdacht auf",
sagt Dr. Max Skorning vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen.
Lehnt der Mediziner ein Gespräch ab oder kann er nicht
erklären, wie es zum Schaden kam, sollte sich der Patient Hilfe von Dritten
holen. Skorning empfiehlt den Weg über die gesetzliche Krankenkasse: Diese ist
verpflichtet, einem gemeldeten Fall unentgeltlich nachzugehen. Hält sie den
Fehlerverdacht und den Schaden für plausibel, leitet sie den Fall üblicherweise
an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen weiter. Steht dem Patienten laut
Gutachten ein Schadensersatz zu, kann er sich mit dem Haftpflichtversicherer
von Arzt oder Krankenhaus über die Höhe einigen. Allerdings verpflichtet ein
solches positives Gutachten nicht zur Zahlung.
Der zweite kostenfreie Weg zum Schadensersatz steht auch
Privatpatienten offen: über die Landesärztekammern. Sie haben
Gutachterkommissionen beziehungsweise Schlichtungsstellen eingerichtet, in
denen Mediziner den Fall untersuchen. Sie fertigen ein Gutachten an und
schicken eine Empfehlung an die Haftpflichtversicherung. Auch diese Gutachten
besitzen aber keine rechtliche Verbindlichkeit. Fällt das Gutachten negativ aus
oder erkennt der Haftpflichtversicherer trotz eines positiven Gutachtens den
Schaden nicht an, kann der Patient klagen. Die Kosten muss er selbst tragen.
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