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Euro

Was bei der Steuererklärung 2021 wichtig ist

Donnerstag, 24. Februar 2022

Sie kommt alle Jahre wieder: die Einkommensteuererklärung. Die Mühen, die Formulare auszufüllen lohnen sich: Im Schnitt liegt die Steuererstattung bei 1.051 Euro, so das Statistische Bundesamt (Zahlen aus 2017). Und: Knapp 90 % der Steuerzahler, die eine Erklärung einreichten, erhielten eine Rückerstattung vom Finanzamt. Was bei der Steuererklärung 2021 wichtig ist.

Erhöhte Pendlerpauschale

Seit dem 1.1.2021 ist die sogenannte Pendlerpauschale um fünf Cent erhöht. Ab dem 21. Entfernungskilometer können Pendler für jeden weiteren Kilometer zur Arbeit 35 Cent ansetzen. Die Regelung gilt bis Ende 2023. Dann stockt der Gesetzgeber die Entfernungspauschale um weitere drei Cent auf 38 Cent auf. Die erhöhte Pauschale können Arbeitnehmer auch für Familienheimfahrten ansetzen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Dagegen gilt die Erhöhung nicht für Dienstreisen.

Kurzarbeitergeld – Finanzamt wird alle überprüfen

Kurzarbeitergeld bleibt ein wichtiges Thema für viele, die jetzt die Steuererklärung abgeben müssen. Die Grundregel: Wer in 2021 mehr als 410 Euro erhalten hat, der ist verpflichtet, die Einkommensteuererklärung zu machen. Das gilt übrigens für alle der sogenannten „Lohnersatzleistungen“, also auch für Kranken-, Mutterschafts-, Eltern-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld.

„Die Pflichtveranlagung sollten auch Steuererklärungsmuffel sehr ernst nehmen“, sagt Karsten Schöle von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Magdeburg.

Es sei davon auszugehen, dass das Finanzamt alle Fälle nacharbeite. „Eventuell kann das zwei bis drei Jahre dauern.“ Wer dann vom Finanzamt aufgefordert wird, die Steuererklärung nachzureichen, der muss mit erheblichen, zusätzlichen Kosten rechnen: Zum einen drohen Verspätungszuschläge von mindestens 25 Euro für jeden Monat der Verspätung. Zudem dürften künftig auch wieder Zinszahlungen berechnet werden.

Die Pflichtveranlagung ergibt sich aus dem Progressionsvorbehalt, dem das Kurzarbeitergeld wie alle Lohnersatzleistungen unterliegt. Die Kurzarbeitergeld-Zahlungen sind zwar steuerfrei. Sie werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen.

„Wer letztlich wegen Kurzarbeit Steuern nachzahlen muss oder eine Erstattung erhält, das ist von vielen individuellen Faktoren abhängig“, sagt Karsten Schöle: „Natürlich wäre es wünschenswert gewesen, wenn insbesondere für niedrigere Einkommensgruppen der Progressionsvorbehalt ausgesetzt worden wäre.“

Steuererleichterungen für Menschen mit Behinderung

Zum 1.1.2021 änderte der Gesetzgeber die Systematik der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung. Die Höhe der Beträge – die seit 1975 unverändert geblieben waren - wurde verdoppelt. Seit vergangenem Jahr können erstmals auch Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 einen Pauschbetrag geltend machen und zwar in der Höhe von 384 Euro.

Das bedeutet: Menschen mit einem Grad der Behinderung von 20 müssen den Pauschbetrag bei ihrem Finanzamt beantragen. Die trifft auch auf diejenigen zu, bei denen 2021 erstmals ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.

Wer 2020 bereits den Pauschbetrag erhalten hat, der muss dagegen nicht tätig werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die erhöhten Pauschbeträge automatisch ein. Allerdings waren zu Beginn des vergangenen Jahres zahlreiche Pannen bekanntgeworden. Insofern sollten Betroffene genau überprüfen, ob der Fiskus den korrekten Pauschbetrag gewährt hat.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Sind eventuell Krankheitskosten angefallen, dann können Betroffene diese weiterhin ansetzen und gleichzeitig die Behinderten-Pauschale in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus wurden für Menschen mit Behinderung Fahrtkostenpauschalen eingeführt:
900 Euro für Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“;
4.500 Euro für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG”, mit dem Merkzeichen “Bl”, „TBl“ oder “H”.

Der Gesetzgeber hob zum 1.1.2021 auch die Pflegepauschbeträge deutlich an:

600 Euro bei Pflegegrad 2,
1.100 Euro bei Pflegegrad 3
sowie 1.800 Euro bei Pflegegrad 4, 5 oder bei Hilflosigkeit (Merkzeichen „H“).
Die Pauschbeträge können nur Pflegende in Anspruch nehmen, die für ihre Leistungen kein Geld erhalten. Wer einen pflegebedürftigen Menschen pflegt, der kann auch weiterhin die tatsächlichen Kosten in die Steuererklärung eintragen.

Weitere Änderungen

Der Gesetzgeber passte 2021 Kindergeld und Kinderfreibeträge weiter an. Das Kindergeld beträgt 2021 (monatlich)
für das erste und zweite Kind je 219 Euro,
für das dritte Kind 225 Euro
und ab dem vierten Kind je 250 Euro.
Parallel dazu ist auch der Kinderfreibetrag erhöht. Dieser liegt jetzt bei 8.388 Euro für jedes Kind bei Zusammenveranlagung der Elternteile.

Was vorteilhafter ist, also Kindergeld oder Kinderfreibetrag berechnet das Finanzamt mit der „Günstigerprüfung“.

Darüber hinaus gab es 2021 wegen der Corona-Pandemie einmalig einen Kinderbonus von 150 Euro für jedes Kind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Auch 2021 galt der erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind von 4.008 Euro. Dieser war wegen Corona angehoben worden, gilt nun aber dauerhaft. Für jedes weitere Kind steigt der Entlastungsbetrag wie bisher auch um 240 Euro.

Vereinfachter Spendennachweis: Wegen der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2021 haben einige Länder den vereinfachten Spendennachweis ermöglicht. Dazu zählen Sachsen, Bayern oder NRW. Voraussetzung ist, dass die Spender Geld auf eines der Hilfs-Konten überwiesen.

Höchstbetrag für den vereinfachten Spendennachweis angehoben: Ganz allgemein hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag für Spenden erhöht, für die der vereinfachte Spendennachweis (z.B. der Überweisungsbeleg) ausreicht. Der Höchstbetrag stieg um 100 Euro auf jetzt 300 Euro.

Homeoffice: Für 2021 galt weiterhin die Homeoffice Pauschale von fünf Euro pro Tag. „Homeoffice-Pauschale das klingt gut“, sagt Karsten Schöle. „Ausgezahlt hat sich das für viele Heimarbeiter, die das Geld sicher hätten gebrauchen können, jedoch nicht.“ Die Steuererleichterung ist an Bedingungen geknüpft: Homeoffice-Arbeiter können die Pauschale nur an Tagen geltend machen, an denen sie ausschließlich zu Hause arbeiteten. Die Pauschale ist begrenzt auf 600 Euro. Sie wirkt sich erst dann steuerlich aus, wenn Zuhause-Arbeiter mehr als 1.000 Euro Werbungskosten eintragen können.

Homeoffice-Arbeiter sollten sich außerdem darüber im Klaren sein, dass sie an Homeoffice-Tagen keine Pendlerpauschale ansetzen können.

Häusliches Arbeitszimmer: Grundsätzlich lohnt sich für Zuhause-Arbeiter sozusagen das Möbelrücken. Gibt die private Wohnung nicht doch ein häusliches Arbeitszimmer her? Dann können in aller Regel höhere Werbungskosten zu einer Steuerentlastung führen. Allerdings sind die Auflagen „streng“. Eine der wichtigsten Regeln: Das häusliche Arbeitszimmer muss ausschließlich beruflich genutzt werden. Das Finanzamt prüft im Übrigen sehr genau, ob auch alle Voraussetzungen vorliegen.

Werbungskosten: Auch wer am Küchentisch, also zu Hause arbeitete, kann weitere Ausgaben in die Steuererklärung eintragen. Dazu zählen zum Beispiel Anschaffungen wie ein PC oder ein Drucker, die Kamera für Videokonferenzen, aber auch etwa Möbel wie z.B. ein Bürostuhl oder ein Regal. Wichtig sind dabei insbesondere zwei Punkte: Anschaffungen wie z.B. ein PC müssen zumindest teilweise beruflich genutzt werden. Nur der beruflich genutzte Anteil wird in die Steuererklärung eingetragen. Anschaffungskosten von bis zu 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) können direkt abgesetzt werden. Teurere Anschaffungen müssen über mehrere Jahre „abgeschrieben“ werden. Ausnahmen stellen Computer und Anwendersoftware dar: Diese können seit 2021 sofort abgeschrieben werden auch wenn die Anschaffungskosten über 800 Euro liegen.

Darüber hinaus entstehen durch das Homeoffice höhere Kosten für Telefon und Internet, pauschal 20 % dieser Kosten sind Werbungskosten.

Rente: Wurde 2021 erstmalig Rente gezahlt, dann gehen 81% der Rente in das zu versteuernde Einkommen ein. Schon eine monatliche Rente von 1.250 € kann dazu führen, dass eventuell Steuern gezahlt werden müssen. Weiterhin fordert die Finanzbehörde Rentner auf, die bisher noch keine Steuererklärung eingereicht haben, diese auch für viele zurückliegende Jahre vorzulegen. In einzelnen Fällen kann es dabei sogar zu Steuernachzahlungen von mehreren 1.000 € kommen sowie zu erheblichen Verspätungszuschlägen.

„Wer einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, ist gut beraten“, sagt Karsten Schöle: „Ferner raten wir dazu, Steuerbescheide genau zu prüfen. Denn viele Steuerbescheide sind fehlerhaft. Das zeigt jedes Jahr die Einspruchsstatistik des Bundesfinanzministeriums.“
 
Über die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck
Die Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer ist einer der führenden Lohnsteuerhilfevereine. Sie ist deutschlandweit aktiv mit rund 300 Beratungsstellen. 2021 wurden bundesweit über 50.000 Mitglieder steuerlich betreut. 1991 ist das Gründungsjahr des Lohnsteuerhilfevereins.
 
Text: Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
Foto: pixabay