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01 MDNEWS rathaus

Heute in Magdeburg: Neue Satzungen zur Straßenreinigung ab Januar 2018

Beschluss des Stadtrates von heute

Der Stadtrat hat heute die neue Straßenreinigungssatzung sowie die neue Straßenreinigungsgebührensatzung für die Landeshauptstadt beschlossen. Sie gelten ab 1. Januar 2018. Allgemeine Preis- und Tarifsteigerungen in den kommenden Jahren führen zur Erhöhung der Fahrbahnreinigungsgebühr um durchschnittlich 3,2 Prozent in fast allen Reinigungsklassen. Weitere Änderungen betreffen die Durchgangsstraßen.
 
Die derzeit noch gültigen Straßenreinigungsgebühren wurden für 2016 und 2017 kalkuliert, weshalb der Städtische Abfallwirtschaftsbetrieb für die kommenden zwei Jahre eine Neukalkulation vorgenommen hat. Diese ergab, dass die Gebühren für die Fahrbahnreinigung im Durchschnitt um 3,2 Prozent steigen. Betroffen sind hiervon die Reinigungsklassen I, I a-c, II, III, IV und VI. Die Steigerung gegenüber den vorherigen Gebühren ist eine Folge allgemeiner Preis- und Tarifsteigerungen.
 
Für die Fahrbahnreinigung ist eine Gebührenerhöhung von 1,32 Euro auf 1,36 Euro je Grundstücksfrontmeter und Monat für die Reinigungsklassen I, Ia, Ib und II (Reinigung dreimal wöchentlich), von 3,08 auf 3,18 Euro für die Reinigungsklasse Ic (Reinigung siebenmal wöchentlich), von 0,88 auf 0,91 Euro für die Reinigungsklasse III (Reinigung zweimal wöchentlich), von 0,44 auf 0,45 Euro für die Reinigungsklasse IV (Reinigung einmal wöchentlich) sowie von 0,22 auf 0,23 Euro für die Reinigungsklasse VI (Reinigung 14-täglich) notwendig.
 
Die Gebühren für die Gehwegreinigung bleiben weiterhin stabil.
 
Grundsätzlich trägt der Anlieger bei der Straßenreinigung nicht die gesamten Kosten der Straßenreinigungsgebühr. Es wird davon ausgegangen, dass die Straßenreinigung auch dem Interesse der Allgemeinheit, wie zum Beispiel dem Erscheinungsbild der Stadt, dient. Demzufolge übernimmt die Landeshauptstadt anteilig Kosten der Straßenreinigung für Fahrbahnen und Gehwege sowie 100 Prozent der Fahrbahnwinterdienstkosten. Letztere können nicht dem Gebührenzahler übertragen werden. Der kommunale Eigenanteil (Allgemeininteresse, Durchgangsverkehr) sollte in der Regel insgesamt 25 Prozent der gebührenfähigen Kosten betragen.
 
Neue Regelungen betreffen die Durchgangsstraßen, die im Straßenverzeichnis der Satzung mit einem „D“ gekennzeichnet sind. Die Stadt übernimmt bei Durchgangsstraßen weiterhin für die Reinigungsklassen ID, IaD und IbD einen Kostenanteil von 33 Prozent. Stabil bleibt auch der Anteil bei der Reinigungsklasse IcD. Eine Reduzierung des Kostenanteils der Stadt erfolgt bei den Reinigungsklassen IID, IIID und IVD. Unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens in den Durchgangsstraßen erfolgte eine Änderung der Kostenübernahme in den Reinigungsklassen IID, IIID und IVD und somit die Herstellung einer gerechteren Kostenaufteilung für die Gebührenpflichtigen in den einzelnen Reinigungsklassen.
Die Gebühren für die Durchgangsstraßen steigen über die Anzahl der Reinigungen in der Reinigungsklasse IID um weitere 25 Prozent, in der Reinigungsklasse IIID um 52 Prozent und in der Reinigungsklasse IVD um 55 Prozent.
 
Für die Reinigung der Durchgangsstraßen ist eine Gebührenerhöhung von 0,88 auf 0,91 Euro je Grundstücksfrontmeter und Monat für die Reinigungsklassen ID, IaD, IbD (Reinigung dreimal wöchentlich), von 1,32 auf 1,36 Euro für die Reinigungsklasse IcD (Reinigung siebenmal wöchentlich), von 0,88 auf 1,13 Euro für die Reinigungsklasse IID (Reinigung dreimal wöchentlich), von 0,44 auf 0,68 Euro für die Reinigungsklasse IIID (Reinigung zweimal wöchentlich), von 0,22 Euro auf 0,35 Euro für die Reinigungsklasse IVD (Reinigung einmal wöchentlich) erforderlich.