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Mieterhöhung trotz angezweifelter Wohnflächenangabe

Mieter können sich gegen Mieterhöhungen oder Betriebskostenabrechnungen nicht pauschal damit wehren, die vom Vermieter angegebene Wohnfläche sei falsch. Vielmehr müssen sie diese Behauptung untermauern, indem sie die Wohnfläche selbst nachmessen. Erst dann muss der Vermieter gegebenenfalls weitere Nachweise vorlegen. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 181/16) hin.

Eine Vermieterin wollte die seit vier Jahren unveränderte Miete für eine Dachgeschosswohnung erhöhen und berief sich auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Mieterin wehrte sich dagegen, indem sie die im Mieterhöhungsschreiben angegebene Wohnfläche von rund 92 qm bestritt und dafür weitere Nachweise verlangte. Darauf ging die Vermieterin nicht ein und klagte die höhere Miete ein.

Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) müssen Vermieter im Mieterhöhungsschreiben neben der Vergleichsmiete die Wohnfläche der Mietwohnung nennen, sofern sich dies nicht aus dem Mietvertrag ergibt. Wollen Mieter die angegebene Wohnfläche reklamieren, müssen sie zunächst selbst nachmessen. Bei einer Dachgeschosswohnung könne zwar die Berechnung nach der Wohnflächenverordnung aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein. In solchen Fällen genüge es jedoch, dass die Mieter die Grundflächen laienhaft im Rahmen ihrer Möglichkeit vermessen. Kommen sie zu einer anderen Fläche, muss der Vermieter eine detaillierte Wohnflächenberechnung vorlegen.