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Aus dem Gerichtssaal: Bundesgerichtshof: Weiterer Verhandlungstermin in den sogenannten VW-Verfahren

Donnerstag, den 4. Juni 2020

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin auf den 28. Juli 2020 bestimmt. Das Verfahren hat Schadensersatzansprüche eines Gebrauchtwagenkäufers, der das Fahrzeug nach Aufdeckung des sogenannten Dieselskandals gekauft hat, gegen die VW AG zum Gegenstand.   

Sachverhalt   

Der Kläger erwarb im August 2016 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Touran Match zu einem Kaufpreis von 13.600 €, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA 189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten. 

Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren vom Typ EA 189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt hatte im Oktober 2015 nachträgliche Nebenbestimmungen zur Typengenehmigung erlassen und der Beklagten aufgegeben, die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. In der Folge hat die Beklagte bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update aufgespielt. Das Thema war Gegenstand einer umfangreichen Medienberichterstattung.   

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.   

Bisheriger Prozessverlauf   

Das Landgericht Trier hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Koblenz die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitere daran, dass die genannten Vorschriften der EG-FGV nicht dem Schutz des Vermögens eines Fahrzeugerwerbers dienten. Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) hafte die Beklagte nicht, weil der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, weshalb ihm trotz der ausführlichen Medienberichterstattung im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilung verborgen geblieben sein solle, dass das Fahrzeug mit der unzulässigen Umschaltlogik ausgestattet gewesen sei. Zudem habe die Beklagte zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im August 2016 alles getan, um zu verhindern, dass ein Käufer ein von ihr mit dem Motor EA 189 ausgestattetes Fahrzeug in Unkenntnis der darin verbauten Umschaltlogik erwerben würde. Angesichts der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen könne dieser jedenfalls in Bezug auf potenzielle Gebrauchtwagenkäufer ab Herbst 2015 kein verwerfliches Verhalten (mehr) angelastet werden, so dass auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ausscheide.   

Vorinstanzen:   

Landgericht Trier, Urteil vom 03.05.2019, Az. 5 O 686/18   

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.12.2019, Az. 12 U 804/19