Magdeburg, den 7. April 2018
Wer ein Grundstück kauft, muss viele Dinge im Vorfeld beachten. Und auch mit dem Schlüssel in der Hand hat der neue Eigentümer einiges zu regeln. Während er entscheiden kann, ob er Versicherungsverträge, Lieferverträge für Strom und Gas oder Telekommunikationsverträge übernimmt oder kündigt, hat er bei der Feuerstättenschau keine Wahl. Der neue Eigentümer muss dem Bezirksschornsteinfeger den Eigentumsübergang sogar unverzüglich mitteilen, sonst droht eine Geldbuße.
„Diese Pflicht besteht erst seit letztem Jahr“, erklärt Dr. Fanny Wehrstedt, Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt, „und ist entsprechend im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz geändert worden.“ Nunmehr muss der neue Eigentümer eines Grundstückes oder eines Raums den Eigentumsübergang dem Bezirksschornsteinfeger mitteilen. Dabei hat der neue Eigentümer seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Die Mitteilung kann schriftlich, aber auch elektronisch erfolgen. Wer der jeweils zuständige Bezirksschornsteinfeger ist, kann z.B. über die Homepage des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (www.schornsteinfeger.de) ermittelt werden.
Das Gesetz sieht eine Mitteilungspflicht im Falle des Eigentumsübergangs bei einem Grundstück oder einem Raum vor. Die Mitteilungspflicht trifft also auch Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum. Ob das Gebäude oder der Raum bewohnt oder gewerblich genutzt wird, ist irrelevant. Ebenso unerheblich ist, ob das Haus oder die Wohnung verkauft, verschenkt, überlassen oder geerbt wurde.
Der Eigentumsübergang bei einem Grundstück oder Raum setzt die Eintragung des Erwerbers als neuen Eigentümer im Grundbuch voraus. „Über die erfolgte Eintragung erhalten Sie vom Grundbuchamt eine Mitteilung“, führt Wehrstedt aus. „Aber auch der Notar, der Ihren Vertrag beurkundet hat, kann Ihnen dazu Auskunft geben.“
Die Mitteilung hat laut des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes „unverzüglich nach dem Eigentumsübergang“ zu erfolgen. Dazu gibt die Geschäftsführerin der Notarkammer Sachsen-Anhalt zu bedenken, dass der Besitzübergang und der Eigentumsübergang meist nicht identisch sind und zeitlich erheblich auseinanderfallen können. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Eigentümer und Besitzer nicht so verwendet, wie es rechtlich richtig wäre. Besitzer ist nach dem Gesetz derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, also z.B. der Mieter einer Wohnung. Wer Eigentümer ist, ergibt sich bei Grundstücken ausschließlich aus dem Grundbuch. Im vorgenannten Beispiel ist Eigentümer meist der Vermieter der Wohnung. Er hat die sogenannte rechtliche Gewalt und kann daher diese Wohnung verkaufen, sich den Mieter aussuchen oder die Wohnung selbst bewohnen.
Die Nichtanzeige ist übrigens eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.