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Heute im Bundestag : Anspruch auf Hebamme und Arzt.

Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen
Mi., 25. Januar 2017

Übersicht

* Beschluss zum Nachtragshaushalt vertagt
* NS-Opfer gleichberechtigt entschädigen
* Anspruch auf Hebamme und Arzt

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Beschluss zum Nachtragshaushalt vertagt
Haushalt/Ausschuss
Berlin: (hib/SCR) Der Haushaltsausschuss hat am Mittwoch den Beschluss zum Nachtragshaushalt 2016 (18/10500) mit Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD erneut vertagt. Vertreter der Koalition führten weiteren Beratungsbedarf als Begründung an. Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen die Vertagung. Der Bundestag soll sich laut Tagesordnung am Donnerstag mit dem Entwurf befassen.

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NS-Opfer gleichberechtigt entschädigen
Haushalt/Antrag


Berlin: (hib/SCR) Die Fraktion Die Linke will die Entschädigungsleistungen für alle NS-Opfer angleichen. In einem Antrag (18/10969) fordert die Fraktion, die Leistungen für Opfergruppen, die aktuell nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) entschädigt werden, an die Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anzupassen. Der Antrag wird am Donnerstag in erster Lesung im Bundestag beraten. 


Die Linken begründen ihren Antrag damit, dass die 1969 erfolgte Schließung des BEG jene Opfer benachteilige, deren Schicksal erst später durch Politik und Öffentlichkeit anerkannt wurde, etwa Homosexuelle, Kommunisten und Zwangssterilisierte. Die Leistungen des AKG blieben "in ihrem Umfang weit hinter denjenigen des BEG" zurück, kritisieren die Linken. Zudem fordern die Abgeordneten, die sogenannten Zwangsgermanisierten als NS-Opfer im Sinne der Härterichtlinien des AKG anzuerkennen.

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Anspruch auf Hebamme und Arzt
Gesundheit/Antwort


Berlin: (hib/PK) Krankenversicherte Frauen haben nach Auskunft der Bundesregierung während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe. Dies schließe Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge ein, heißt es in der Antwort (18/10845) der Regierung auf eine Kleine Anfrage (18/10765) der Fraktion Die Linke. 


Ausgeschlossen sei die Abrechnung von Leistungen durch eine Hebamme, wenn eine Vorsorgeuntersuchung bereits durch einen anderen Leistungserbringer (zum Beispiel einen Frauenarzt) übernommen wurde. 


Wie es in der Antwort weiter heißt, sollen die Schwangeren gemäß den gesetzlichen Regelungen den Arzt innerhalb eines Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund wechseln, etwa dann, wenn eine weitere Behandlung nicht mehr zumutbar sei, weil das Vertrauensverhältnis zu dem Arzt gestört ist. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) von 2015 könnte in dem Fall eine wiederholte Berechnung der entsprechenden Gebührenposition des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (GOP 01770 EBM) ausnahmsweise erlaubt werden. 


Das Gericht habe ansonsten ausgeschlossen, dass diese Gebührenposition innerhalb eines Vierteljahres von mehreren Ärzten abgerechnet wird. Die gesetzliche Regelung, wonach diese Abrechnungsposition im Laufe eines Quartals nur von einem Arzt abgerechnet werden kann, lasse keine Ausnahme zu. Gleiches gelte für den Wechsel der Hebamme in der Schwangerenvorsorge. Die Abrechnungsregelung werde derzeit vom Bewertungsausschuss überprüft.

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Deutscher Bundestag - Mi., 25. Januar 2017