header-placeholder


image header
image
01 polizeinews

News Polizeirevier BAB / SVÜ Weißenfels.

Weißenfels, den 3. Februar 2017

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten / Gewinnabschöpfung

Im Rahmen der Kontrollen des gewerblichen Güterverkehrs wurde bereits am 10.01.2017 auf der Autobahn 14, hier auf dem Parkplatz „Petersberg“, ein bulgarischer Sattelzug angehalten und überprüft. Bei dem mitgeführten Sattelanhänger handelte es sich um einen sogenannten Standardcurtainsider („Gardinenzug“ oder auch Plane), der mit  ca. 800 Altreifen in sogenannter „loser Schüttung“ beladen war. Die Plane des Sattelanhängers war bereits beidseitig ausgebeult, was Rückschlüsse auf eine mangelnde Ladungssicherung zuließ.

Nach Öffnen der seitlichen Schiebeplanen bestätigte sich dieser Verdacht. Die geladenen Reifen waren bereits in die seitlichen Planen verrutscht und wurden vom eigentlichen Aufbau des Anhängers nicht mehr gehalten. Die verwendeten Einsteckbretter (Mischung aus Alu und Holz) waren beidseitig durch das Gewicht der Ladung (ca. 7.000 kg) stark nach außen gebogen. Bei einer eventuellen Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichmanövern würden Plane und Einsteckbretter der Belastung nicht mehr standhalten und nachgeben, so dass die Reifen dann auf die Fahrbahn fallen würden. Die Folgen für andere Verkehrsteilnehmer wären dann nicht auszudenken.

Hier wurde die Weiterfahrt untersagt und durch die Polizei eine Umladung der Reifen angeordnet. Da hier durchaus durch den verantwortlichen Spediteur aus Bulgarien die Möglichkeit bestand, ein geeignetes Fahrzeug für den Transport zu verwenden und hier offensichtlich zum Nachteil der Verkehrssicherheit gespart werden sollte, wurde gegen den Spediteur ein Ordnungswidrigkeitsverfahren im Rahmen der Vermögensabschöpfung/Verfall gem. § 29a OWiG eingeleitet. Das heißt, der Gewinn, der mit diesem Transport erzielt werden sollte verfällt und durch den bulgarischen Spediteur musste letztlich ein/e Verfallbetrag/-summe von 1270,00 Euro gezahlt werden. Der Fahrer konnte seine Fahrt nach sechs Tagen Standzeit dann fortsetzen.



Auch am 13.01.2017 wurde, ebenfalls im Rahmen der Kontrollen des gewerblichen Güterverkehrs, ein Schwerlasttransport auf der Autobahn 14, auch auf dem PWC „Petersberg“, angehalten und überprüft. Hier wurden in der Erlaubnis nach § 29 III StVO festgehaltene Auflagen nicht beachtet. Durch den litauischen Fahrzeugführer wurde die in der Erlaubnis benannte zeitliche Beschränkung für die Durchführung des Transportes nicht beachtet. Weiterhin war der zum Kontrollzeitpunkt verantwortliche Fahrzeugführer der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass davon ausgegangen werden konnte, dass er überhaupt nicht wusste, welche Auflagen und Beschränkungen für die Durchführung des Transportes auf deutschen Straßen beachtet werden müssen. Die Weiterfahrt musste hier ebenfalls untersagt werden. Da auch hier davon ausgegangen wird, dass mit der Durchführung des Transportes Zeit und Geld gespart werden sollte, wurde gegen den verantwortlichen Unternehmer ein Ordnungswidrigkeits- verfahren gem. § 29a OWiG eingeleitet. Hier musste durch den Unternehmer ein Verfallbetrag von 2230,00 EUR hinterlegt werden.

Beide Verfahren sind jetzt bei der Zentralen Bußgeldstelle in Magdeburg anhängig und werden dort abschließend bearbeitet.
Themen:

#polizei #a14