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Bun­des­re­gie­rung stärkt Wett­be­werb und Si­cher­heit im Zah­lungs­ver­kehr.

Die Bundesregierung hat heute am 8. Februar 2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. 

Mit dem gemeinsamen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt. Kundinnen und Kunden profitieren von verbraucherschützenden Vorgaben an Händler und Zahlungsdienstleister.

Händler dürfen in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen. Dies gilt europaweit – sowohl für Zahlungen an der Ladenkasse als auch im Internet.

Das bislang vertraglich zwischen Bank und Kunde vereinbarte achtwöchige Erstattungsrecht wird nunmehr gesetzlich verankert. Verbraucher können sich Lastschriften weiterhin ohne Angabe von Gründen erstatten lassen. Auch dies gilt in Zukunft europaweit.

Dazu der Bundesjustizminister Heiko Maas ( Foto ) :

„Durch die Regelungen der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird der Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr deutlich gestärkt. Die oft ärgerlichen Gebühren der Händler für Zahlungen mit der Kreditkarte, SEPA-Überweisungen und Lastschriften fallen in den meisten Fällen weg. Insbesondere im Schadensfall bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechte. Bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Außerdem können sich Verbraucher Lastschriften weiterhin ohne Angabe von Gründen erstatten lassen – dies gilt jetzt europaweit. Bei Fehlüberweisungen muss auch der Zahlungsdienstleister des Empfängers dabei mitwirken, dass dem Verbraucher fehlerhaft überwiesenes Geld zurückerstattet wird.“

Die bestehenden Vorschriften für Zahlungsdienste werden an den technologischen Fortschritt angepasst: Sogenannte „Zahlungsauslösedienstleister“ – die bislang in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich tätig waren – und „Kontoinformations­dienstleister“ werden dem Aufsichtsregime der Bundesanstalt für Finanzdienst­leistungs­auf­sicht (BaFin) unterstellt. Im Gegenzug erhalten die Dienstleister europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Kontoführende Kreditinstitute müssen – sofern der Kontoinhaber einwilligt – regulierten Anbietern unter Einhaltung bestimmter Sicherungsanforderungen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren. 

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:

„Durch die neuen Regelungen werden Zahlungen im Internet noch sicherer und günstiger. Verbraucherinnen und Verbraucher werden zukünftig nicht mehr durch zusätzliche Gebühren belastet und in die Irre geführt. Die neuen Regelungen eröffnen traditionellen Banken und innovativen Unternehmen neue Geschäftsfelder. Wir sorgen für mehr Wettbewerb und unterstellen Anbieter künftig der Aufsicht. Davon profitiert auch der Kunde.“

Die zivilrechtlichen Regelungen sorgen dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste nutzen können, wenn ihr Konto online zugänglich ist. Weiter werden zum Schutz von Verbrauchern haftungsrechtliche Regelungen für den Fall getroffen, dass ein Zahlungsauslösedienstleister in den Zahlungsvorgang eingeschaltet wird.

Die Sicherheit von Zahlungen – insbesondere im Internet – wird dadurch verbessert, dass Zahlungsdienstleister zukünftig für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung, d.h. eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (z. B. Karte und TAN) verlangen sollen. Die konkreten Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung sowie mögliche Ausnahmen davon werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt. Die EBA wird diese Standards in Kürze vorlegen.

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher haften diese für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 Euro (zuvor: 150 Euro). Auch werden die Mindestanforderungen an die Darlegungs- und Beweislast von Zahlungsdienstleistern bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zugunsten der Verbraucher erhöht: Danach muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Bei Fehlüberweisungen ist eine Mitwirkungspflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgesehen, um es dem Verbraucher zu erleichtern, fehlüberwiesenes Geld zurückzuerlangen.