Finanzamt stuft Berufspokerspieler als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmer ein
Damit hat ein in der Szene bekannter Spieler aus Nordrhein-Westfalen nach knapp zehnjährigem Streit endgültig gegen sein Finanzamt gewonnen. Der Fiskus wertete nämlich das Pokerspiel als „unternehmerische Tätigkeit“ und verlangte dementsprechend Umsatzsteuer.
BGH: Spielgewinne beim Poker sind kein Lohn für umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung
Der Bundesfinanzhof sieht das anders. Preisgelder und Spielgewinne beim Poker sind demnach kein Lohn für eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung - denn der Spieler kassiert nicht grundsätzlich für die Teilnahme am Spiel, sondern nur fürs Gewinnen.
Da auch Steuerstreitigkeiten dem Steuergeheimnis unterliegen, macht der Bundesfinanzhof grundsätzlich keine Angaben zu den Klägern oder den Summen, um die es geht. Der Fall hatte jedoch in der Pokerszene Aufsehen erregt, laut früheren Berichten auf „Pokerworld24“ und „Pokerolymp“ ging es um Spielgewinne von knapp 90.000 Euro.
Antrittsgelder für Teilnahme sind umsatzsteuerpflichtig
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Pokern grundsätzlich steuerfrei wäre: Wenn ein Spieler Antrittsgeld allein für die Teilnahme an einem Turnier erhält, erbringt er damit laut Bundesfinanzhof tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung für den Veranstalter. Und abgesehen davon weist der Bundesfinanzhof in der Mitteilung eigens darauf hin, dass für Pokergewinne die Einkommensteuer fällig werden kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.08.2017
- XI R 37/14 -