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01 MDNEWS rathaus

Wegen Coronavirus: Bundeselterngeld später beziehen

Montag, den 27. April 2020

Änderungen gelten vom 1. März bis 31. Dezember 2020

Das Bundeselterngeld ist zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020 angepasst worden, um junge Familien in der aktuellen Lebenslage effektiv unterstützen zu können. Darüber informiert das Sozialdezernat der Landeshauptstadt Magdeburg.
 
Die Änderungen belaufen sich u.a. darauf, dass Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, den Bezug von Bundeselterngeld für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufschieben können. Damit wird auch der Bezug von Bundeselterngeld nach dem 14. Lebensmonat möglich. Entstehende Lücken zwischen dem 1. März bis 30. Juni 2020 sind unschädlich. Der Bezug von bis zu 14 Monaten Elterngeld für ein älteres Kind bleibt auf Antrag auch nach der Vollendung des 14. Lebensmonats unberücksichtigt, sofern die Eltern den Elterngeldbezug von vor der Zeit der Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben haben.
 
Ferner sollen Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, den Anspruch nicht verlieren. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil im systemrelevanten Beruf arbeitet. Während der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 gelten die glaubhaft gemachten Angaben zur Arbeitszeit und zum Einkommen, wenn Nachweise nicht vorgelegt werden können.
 
Die Eltern, die Einkommensersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) erhalten, sollen nicht weniger Bundeselterngeld bekommen. Auf Antrag bleiben bei der Ermittlung des Einkommens solche Kalendermonate unberücksichtigt, wo ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Es gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens, das bei der Beantragung glaubhaft gemacht wurde.
 
Die Möglichkeit, die Elterngeldmonate zu verschieben, dient der Bewältigung der Corona-Krise. Sobald diese gemeistert ist, ist der Elterngeldbezug anzutreten. Der Bezug der verschobenen Monate ist spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten.
 
Befristet gilt auch eine Lockerung der Nachweispflicht bei der Vereinbarung einer Arbeitszeit mit den Arbeitgeber*innen. Die Einholung eines nachträglichen Nachweises entfällt.
 
Können ausländische Staatsangehörige ihre Aufenthaltstitel nicht abholen, sind diese angehalten, die Elterngeldstelle zu kontaktieren. Diese wird sich dann mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen und eine Bestätigung per E-Mail anfordern. Auch Eltern, die Gehaltsnachweise nur teilweise vorlegen können, kontaktieren bitte die Elterngeldstelle. Können Eltern keine Geburtsurkunde vorlegen, sollen diese sich ebenfalls bei der Elterngeldstelle informieren. Alternativ wird auch eine vom Krankenhaus oder von der Hebamme ausgefüllte Geburtsbescheinigung anerkannt.
 
Weitere Informationen gibt es telefonisch im Sozialdezernat:
 
Hotline des Sozial- und Wohnungsamtes:
0391/ 540 3670 und 540 3671
 
Beratungsservice Sozial- und Wohnungsamt:
0391/ 540 3406, 540 3446 und 540 3483
 
Elterngeldstelle:
0391/ 540 3435 und 540 3442