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Magdeburg / ST: Innenministerium schafft Voraussetzungen für Waffenverbotszonen

Dienstag, den 31. März 2020

Straftaten, bei denen im Zusammenhang mit der Tat die Verwendung von Messern oder anderen Stichwerkzeugen bekannt wird, stehen seit einiger Zeit im Fokus der Öffentlichkeit und der Polizei. Seit Anfang 2019 erfolgt daher durch die Landespolizei eine statistische Erfassung, so dass eine valide Auswertung der Fallzahlen, jedoch ohne Vergleich zu den Vorjahren, möglich ist. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr durch die Polizei 873 Straftaten mit dem Tatmittel Messer im Land Sachsen-Anhalt erfasst. Davon ereigneten sich 374 Straftaten im öffentlichen Raum. Der Einsatz von Messern wurde dabei vorrangig bei Raubstraftaten, Körperverletzungsdelikten und Bedrohungen registriert.

Innenminister Stahlknecht (Foto) dazu:

„Sachsen-Anhalt ist ein sicheres Bundesland. Mit 173.346 Straftaten wurde im vergangenen Jahr ein Zehn-Jahres-Tief registriert. Es gibt keinen Grund, ein Messer zur Selbstverteidigung bei sich zu tragen. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat. Die Polizei ist zuständig. Auch wenn die Aufklärungsquote bei den Messerdelikten mit 85,7 Prozent sehr hoch ist, dürfen derartige Taten gar nicht erst stattfinden. Zur konsequenten Bekämpfung von Messerangriffen schaffen wir nun die Möglichkeit, Waffenverbotszonen einzurichten. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Sicherheit der Menschen in Sachsen-Anhalt.“

Der Verordnungsentwurf des Ministeriums für Inneres und Sport sieht vor, dass zukünftig das Innenressort zum Erlass solcher Waffenverbotszonen ermächtigt wird. Da Waffenverbotszonen auf der Grundlage der Lagebilder der Polizeiinspektionen fußen müssen und § 42 Waffengesetz die Ermächtigung zur weiteren Übertragung enthält, ist in einer zweiten Verordnung die Übertragung des Rechts zur Errichtung der Zonen auf die Polizeiinspektionen geplant. Damit wird den Polizeibehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf Grund ihrer eigenen Lageeinschätzung sowie  unter Einbeziehung von Erkenntnissen die im Rahmen der Sicherheitspartnerschaften mit den Kommunen gewonnen werden, selbständig handeln zu können.

Hintergrund:

Die bundesrechtliche Regelung des § 42 Absatz 5 Waffengesetz ermöglicht es, den Ländern durch Rechtsverordnungen in genau bezeichneten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen das Führen von Waffen im Sinne des Waffenrechts zu verbieten, wenn an diesen Orten wiederholt Gewaltstraftaten begangen worden sind und auf Grund einer Gefahrenprognose auch in der Zukunft mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. Ergänzend wurde mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 in § 42 mit dem neuen Absatz 6 eine entsprechende Ermächtigung für besonders zu schützende öffentliche Räume eingeführt.