Dienstag, den 11. Februar 2020
26 Ns 223 Js 18708/18 (115/19) – 6. Strafkammer als Gericht zweiter Instanz
Prozesstag: Dienstag, 25. Februar 2020, 13.00 Uhr, Saal A 13
Einem 33-jährigen Mann wird vorgeworfen, in der Silvesternacht 2017/2018 auf einer Silvesterparty in Oschersleben von einer Frau ohne deren Erlaubnis ein Foto gemacht zu haben, als diese unbekleidet unter der Dusche gestanden haben soll.
Von diesem Vorwurf ist der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Oschersleben vom 30.07.2019 freigesprochen worden. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Die 6.Strafkammer muss nun den Sachverhalt erneut prüfen.
§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.