header-placeholder


image header
image
Richterhammer, 08 Uhr

Nachhilfekosten umfassen keine Fahrtkosten

15. Mai 2018

Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort einschließen.

Geklagte hatte eine Realschülerin der 10. Klasse aus einem Dorf im Landkreis Nienburg, die auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an der Volkshochschule Nienburg in Physik und Mathematik belegt hatte. Da ihre Schülermonatskarte nicht bis zum Unterrichtsort gültig war, wurde sie von ihren Eltern mit dem PKW gefahren. Für die entstandenen Fahrtkosten verlangte sie eine Erstattung von 0,20 €/km. Das Jobcenter übernahm nur einen Teil der Kosten. Es verwies darauf, dass im Regelbedarf monatliche Mobilitätskosten von 15,55 € berücksichtigt seien und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln günstiger gewesen wären.

Die weitergehende Klage der Schülerin hat das LSG abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf zwei Gesichtspunkte gestützt:

Fahrtkosten seien nicht als Annex zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig. Wortlaut und Gesetzessystematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten - bspw. für Eingliederungsleistungen - explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regelbedarfsanteil für Verkehr einen Durchschnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen.

Zwar könnten Fahrtkosten i.H.v. 0,20 €/km im Einzelfall als Mehrbedarfsleistungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um max. 3,65 €/Monat überschritten.