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SACHSEN-ANHALT HEUTE: 35 Mio. Euro aus PMO-Vermögen für Sachsen-Anhalt

Magdeburg, den 30. Januar 2018

Schröder: Zusätzlicher Investitionsimpuls!

 

Sachsen-Anhalt erhält PMO-Mittel (Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der DDR) in Höhe von etwa 35 Millionen Euro. Das Kabinett beschloss heute die Aufteilung der Gelder auf Vorhaben der Ressorts.

 

Finanzminister André Schröder (Foto): „In unseren Ministerien sind mit diesem Geld investive und Investitionsfördernde Maßnahmen zur wirtschaftlichen Umstrukturierung vorgesehen. Auch soziale und kulturelle Projekte werden berücksichtigt. Jetzt sind knapp drei Jahre Zeit, in denen wir im Land die Mittel gut nutzen werden.“

 

Mittelverteilung auf die Ressorts:

 

Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

12.880.824,26 €

Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr

3.634.403,98 €

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie

2.310.294,75 €

Ministerium für Finanzen

43.447,33 €

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration

5.508.156,47 €

Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung

7.795.348,28 €

Ministerium für Bildung

2.827.524,92 €

Summe

35.000.000,00 €

 

 

Die neuen Länder und Berlin erhalten zusammen eine Auszahlung von PMO-Mitteln in Höhe von rund 185 Millionen Euro.

 

Sind die Mittel nicht innerhalb der per Verwaltungsvereinbarung gesetzten Frist verausgabt, sind diese – zuzüglich Zinsen – durch die Länder an den Bund zurück zu zahlen.

 

Hintergrund:

 

Am 31.Mai 1990 hatte die Volkskammer der DDR das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen – PartG-DDR – beschlossen. Das Gesetz stellte das Vermögen der Parteien und mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen der DDR im In- und Ausland unter Treuhänderschaft der Unabhängigen Kommission (§ 20 b Abs. 3 PartG-DDR). Von diesem Zeitpunkt an waren Vermögensänderungen nur noch mit Zustimmung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission (UKPV) möglich.

Im Einigungsvertrag ist u. a. geregelt, dass das Vermögen einer gemeinnützigen Verwendung, insbesondere zur wirtschaftlichen Umstrukturierung, im Beitrittsgebiet zuzuführen ist.

 

Die Zweckbestimmung der Mittel gibt der Bund über eine Verwaltungsvereinbarung vor.