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Waffenrecht Neuregelung: Erlaubnispflicht bei der Waffenmitnahme aus Deutschland in einen EU-Mitgliedstaat

Foto © BVWSW Bundesvereinigung der Waffenträger in der Sicherheitswirtschaft e.V.

29. Januar 2017

München (ots) - Das kürzlich in Kraft getretene neue Waffengesetz erhöht die bürokratischen Hürden für Berufswaffenträger für bewaffnete Schutzmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr.

War es jeher die gängige Praxis, die im Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) eingetragenen Waffen im Rahmen grenzüberschreitender Schutzmaßnahmen von Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten - ohne besondere Erlaubnisse deutscher Behörden - mitführen und verbringen zu können, ist mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes am 6. Juli 2017 diese Praxis nicht länger anwendbar. Bislang genügte eine Erlaubnis zum Verbringen und Führen der Waffen des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, meist in Form eines entsprechenden Eintrages des jeweiligen Landes im Europäischen Feuerwaffenpass (EFP) des Berufswaffenträgers.

Mit Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes muss für das Mitführen und das Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (WaffG) in einen anderen Mitgliedstaat der EU nun auch eine Erlaubnis der zuständigen (deutschen) Waffenbehörde vorliegen. Nur die Mitnahme in Drittstaaten ist weiterhin erlaubnisfrei.

Geregelt ist die Mitnahme von Waffen und Munition in dem neu geschaffenen Absatz 1a des § 32 WaffG. Während Jäger, Sport- und Brauchtumsschützen von den Neuregelungen weitestgehend ausgenommen sind, wurden Berufswaffenträger bei den Ausnahmeregelungen unberücksichtigt gelassen.

Weder Bund, Länder noch Waffenverwaltungsbehörden stehen bislang detaillierte Informationen zu der neuen Regelung durch § 32 Abs. 1a WaffG zur Verfügung. Vielen der Letztgenannten dürfte nach Einschätzung von Kriminalrat Niels Heinrich die Tragweite dieser Norm zudem noch nicht bewusst sein, schreibt die Zeitschrift "Der Zoll-Profi" des Bundesanzeiger Verlags, Köln.

Verstöße gegen die Bestimmungen der neu geschaffenen Regelung stellen einen Vergehenstatbestand dar, der mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 52 Abs. 3 Nummer 4b WaffG). Zudem können die betreffenden Gegenstände nach § 54 Abs.2 WaffG eingezogen werden, warnt der Experte für Waffenrecht, Niels Heinrich.

"Für uns erschließt sich in der Neuregelung kein Mehrwert für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.", sagt BVWSW Vorstand Stefan Kiessling. "Die Regelung stellt nur eine weitere bürokratische Hürde dar, die Zulasten der zivilen Sicherheit und der Flexibilität der Berufswaffenträger geht."

Die BVWSW rät allen Kollegen und Kolleginnen die neuen gesetzlichen Regelungen als Berufswaffenträger strikt zu beachten. Jeglicher Verstoß kann unmittelbar zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen.