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Gerichtsurteil-News: Corona-Selbsttests reichen für Hochschulbesuch nicht


Das VG Mainz hat entschieden, dass ein nicht-immunisierter Studierender, der an Präsenzveranstaltungen der Hochschule teilnehmen möchte, weiterhin der Pflicht zur Vorlage eines negativen, durch geschulte Personen abgenommenen Coronatests nachkommen muss.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz setzt die Teilnahme an der Präsenzlehre der Hochschule für (weder geimpfte noch genesene) Studierende und Lehrende einen tagesaktuellen oder vom Vortag stammenden Nachweis über eine Testung durch einen von geschultem Personal erhobenen PoC-Antigen-Testes (Schnelltest) voraus. Gegen diese Regelung wandte sich der an der Technischen Hochschule Bingen studierende Antragsteller mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er machte im Kern geltend, dass diese Regelung ihn als Studierenden unverhältnismäßig in seinen Grundrechten beeinträchtige, insbesondere in zeitlicher wie finanzieller Hinsicht zu unzumutbaren Belastungen führe, so dass er zur Aufgabe seines Studiums gezwungen sein könne.

Das VG Mainz hat den Eilantrag abgelehnt.

Angesichts des immer noch dynamischen Infektionsgeschehens stelle die Testnachweispflicht nach der Auffassung des Verordnungsgebers einen wesentlichen Baustein einer komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie dar. Der Verordnungsgeber verfolge ungeachtet des Fortschritts der Impfkampagne das Ziel, eine weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere von besorgniserregenden Varianten zu verhindern, um schwere und lebensbedrohliche Krankheitsverläufe sowie eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Diese Gefährdungsprognose erweise sich mit Blick auf die staatlichen Behörden obliegende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als eindeutig fehlerhaft. Die gegenüberstehenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten des studierenden Antragstellers überwögen in einer Gesamtabwägung jedenfalls nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache – des Verzichts auf die Testnachweispflicht – notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit. Die auf den Bürger übergegangene Kostentragungspflicht für Coronatests liege im Bereich des weiten Spielraums, den der Normgeber habe. Er stelle mit dem kostenfreien Impfangebot eine niedrigschwellige Alternative zu kostenpflichtigen Tests zur Verfügung, deren Inanspruchnahme nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Auch Studierenden müsse nicht von vornherein die kostengünstigere Möglichkeit von selbst durchgeführten Selbsttests eröffnet werden. Sie stelle voraussichtlich keine mildere Variante dar, denn sie führe zu einem erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand für Hochschulen, die die Selbsttestungen der Studierenden zu überwachen hätten.

Der Studierende könne sich auch nicht auf eine Ungleichbehandlung gegenüber Besuchern anderer Einrichtungen wie Geschäfte, Gaststätten oder Schulen berufen. Es handele sich dabei um nicht mit dem Besuch der Hochschule vergleichbare Sachverhalte, sie unterschieden sich hinsichtlich der Rahmenbedingungen und der internen Abläufe (z.B. andere Altersstruktur in Schulen). Soweit danach Unsicherheiten in der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts verblieben, falle eine gerichtliche Interessenabwägung jedenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Würden Studierende vorläufig von einer kontrollierten Selbsttestung ausgeschlossen, bliebe eine Möglichkeit zur Pandemiebekämpfung in einem in großer Anzahl zusammenkommenden Personenkreis bei einem immer noch dynamischen Infektionsgeschehen unwiederbringlich ungenutzt.

Mit der Erfüllung der (Schnell-)Testnachweispflicht an maximal drei Tagen in der Woche seien für den Antragsteller auch keine unzumutbaren Hindernisse verbunden: In weniger als 300 Metern Entfernung zu seiner Wohnanschrift befinde sich eine an sieben Tagen der Woche geöffnete Teststation, die Studierenden einen Coronatest für 10 € je Test anbiete. Dadurch entstünden dem Antragsteller monatliche Kosten von maximal 120 € bis 150 €. Dass der Antragsteller durch einen solchen Betrag in eine nachhaltige wirtschaftliche Notlage geraten könne, die ihn etwa zur Aufgabe seines Studiums zwinge, sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 14/2021 v. 26.10.2021
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