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Aus dem Gerichtssaal: Landgericht Halle (Saale): Urteil im Verfahren um die versuchte Tötung eines Mädchens in Halle

Samstag, den 3. Juli 2021

Die 1. große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Halle hat mit Urteil vom 02.07.2021 den im Januar 1996 geborenen Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit der Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Die Kammer sah es aufgrund der am 01.06.2021 begonnen und insgesamt fünf Tage dauernden Hauptverhandlung als erwiesen an, dass sich der Angeklagte im Dezember 2020 über ein angekipptes Fenster unberechtigt Zutritt zu einer Parterrewohnung in der Altstadt von Halle verschaffte. Dort hob er im Kinderzimmer ein Mädchen aus dem Bett und verlies mit diesem wieder die Wohnung. In einer Seitenstraße nahm der Angeklagte sexuelle Handlungen an dem Mädchen vor. Anschließend lief er mit dem Mädchen auf dem Arm durch die Innenstadt von Halle bis zur Saale. Hier drosselte er das Mädchen in Tötungsabsicht mit einem Schal, den er zuvor mehrfach eng um den Hals des Mädchens gelegt hatte. Sodann stieß er das Mädchen in die Saale, um sie zu töten und so die vorangegangenen Straftaten zu verdecken. Zwei zufällig an der Saale laufenden Männern, die auf Grund der Schreie des Mädchens aufmerksam geworden waren, gelang es, das Mädchen aus dem Fluss zu retten.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sich der Angeklagte umfänglich geständig eingelassen und die Vorwürfe eingeräumt hat, weshalb auch die Beweisaufnahme verkürzt werden konnte. Die Kammer kam durch einen psychiatrischen Sachverständigen beraten zu der Feststellung, dass der Angeklagte aufgrund einer Pädophilie sowie einer leichten Intelligenzminderung im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) handelte. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit und damit ein Handeln im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) konnte ausgeschlossen werden.

Desgleichen kam die Kammer durch einen psychiatrischen Sachverständigen beraten zu der Einschätzung, dass von dem Angeklagte infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, weswegen nach § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.