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Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag

Neues aus Ausschüssen und aktuelle parlamentarische Initiativen

Mo.., 3. Mai 2021

  1. Standards für Beschäftigung in Privathaushalten
    Arbeit und Soziales/Antwort
  2. Programm für außerbetriebliche Ausbildung
    Arbeit und Soziales/Antwort
  3. Keine Aussagen zum Pflegereformgesetz
    Arbeit und Soziales/Antwort
  4. Korrekturbitten des BfJ im November 2019
    Recht und Verbraucherschutz/Antwort
  5. Cancel Culture und Meinungsfreiheit
    Recht und Verbraucherschutz/Antwort
  6. Twitter-Account des Bundesjustizministeriums
    Recht und Verbraucherschutz/Antwort


01. Standards für Beschäftigung in Privathaushalten

Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/CHE) Eine Einführung bundeseinheitlicher Standards zur Beschäftigung in Privathaushalten ist aktuell nicht geplant. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/28920) auf eine Kleine Anfrage (19/27991) der Fraktion Die Linke. Darin heißt es auch, dass der Regierung keine validen Angaben darüber vorliegen, wie viele in Privathaushalten angestellte Pflegekräfte illegal beschäftigt sind.

In Privathaushalten beschäftigte Personen unterlägen denselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie Beschäftigte in anderen Bereichen. Lediglich für geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt (haushaltsnahe Minijobs) würden zur Abwehr von Schwarzarbeit geringere pauschale Sozialbeiträge als im gewerblichen Bereich gelten. Haushaltsnahe Dienstleistungen würden aber häufig in illegaler Beschäftigung oder in legaler prekärer Beschäftigung erbracht, schreibt die Regierung weiter.



02. Programm für außerbetriebliche Ausbildung

Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/CHE) Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass, das Instrument der außerbetrieblichen Ausbildung auszuweiten. Das betont sie in ihrer Antwort (19/28242) auf eine Kleine Anfrage (19/28052) der Fraktion Die Linke.

"Die Unternehmen sollen nicht aus ihrer Verantwortung für die Fachkräftesicherung entlassen werden. Das Ziel der Bundesregierung ist vielmehr, die betriebliche Ausbildung zu stärken und mit dem Bundesprogramm 'Ausbildungsplätze sichern' Anreize zu schaffen, um die Zahl der betrieblichen Ausbildungsplätze zu erhalten oder zu erhöhen", heißt es zur Begründung in der Antwort.

Das Programm der außerbetrieblichen Ausbildung ist ein nachrangiges arbeitsmarktpolitisches Integrationsinstrument für junge Menschen, die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind oder deren betriebliches oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde. Voraussetzung ist, dass ihre Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach dem SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) aussichtslos ist. Zudem muss ein erfolgreicher Abschluss der Berufsausbildung realistisch sein. 2020 gab es 10.250 Eintritte und 15.300 Auszubildende im Bestand in außerbetrieblichen Einrichtungen.



03. Keine Aussagen zum Pflegereformgesetz

Arbeit und Soziales/Antwort

Berlin: (hib/CHE) In einer Antwort (19/28850) auf eine Kleine Anfrage (19/28027) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt die Bundesregierung klar, dass sie derzeit keine Auskünfte zur weiteren Entwicklung der Tarifverträge in der Pflege geben kann. Die Grünen hatten vor allem nach Details eines sich in Arbeit befindlichen Pflegereformgesetzes und dessen aus ihrer Sicht möglichen negativen Auswirkungen auf die Tariflandschaft in der Pflegebranche gefragt. Da dieser Gesetzentwurf noch nicht vorliege, könne die Regierung dazu keine Angaben machen, schreibt sie und verweist stattdessen auf die Konzertierte Aktion Pflege (KAP).



04. Korrekturbitten des BfJ im November 2019

Recht und Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/MWO) Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat im November 2019 nicht bei Medien unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe um Korrekturen von Berichterstattungen ersuchen lassen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/29072) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/28375). Das BfJ gebe lediglich in Einzelfällen einem Medium dann einen Hinweis, wenn vom BfJ veröffentlichte Informationen oder dieses betreffende Angaben objektiv unzutreffend wiedergegeben sind und das BfJ einen Hinweis für geeignet und angemessen erachtet. Eine Verpflichtung zur Erfassung dieser Hinweise bestehe nicht, und eine solche umfassende Dokumentation sei auch nicht durchgeführt worden.



05. Cancel Culture und Meinungsfreiheit

Recht und Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/MWO) Um das Phänomen "Cancel Culture" geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/28966) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/28342). Bei "Cancel Culture" handele es sich um einen weder klar abgrenzbaren noch unumstrittenen Begriff, den die Bundesregierung sich nicht zu eigen mache und zu dem sie nicht verallgemeinernd Stellung nehme, heißt es in der Antwort. Der Bundesregierung lägen weder Erkenntnisse zur Häufigkeit von Fällen des Löschens von Accounts auf Social-Media-Kanälen in Deutschland, noch Erkenntnisse darüber vor, in welcher Höhe es in den letzten fünf Jahren Nutzerbeschwerden auf den großen in Deutschland genutzten Social-Media-Plattformen zu Fällen sogenannter Cancel Culture gegeben hat. Aus Sicht der Bundesregierung sichere das geltende Recht, insbesondere durch die Grundrechte, den Raum für den freien öffentlichen Diskurs in einem Maße, das der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung gerecht wird.



06. Twitter-Account des Bundesjustizministeriums

Recht und Verbraucherschutz/Antwort

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung bewertet Inhalte von privaten Tweets oder Posts nicht, wie sie in der Antwort (19/28965) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/28341) schreibt. Die Fragesteller hatten erneut nach dem Umgang mit "Hate Speech" auf dem offiziellen Twitter-Account des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz gefragt. Auf eine frühere Kleine Anfrage habe es nach Ansicht der Fragesteller auf zwei Fragen lediglich eine allgemeine und sehr pauschal gehaltene Antwort bezüglich Aufrufen zu Gewalt gegeben.